Vermieten an Wohngemeinschaften 


Wer ist Mieter?

Es gibt grundsätzlich drei Modelle, wer dem Vermieter gegenüber als verantwortlicher Mieter auftritt. Beim Abschluss des Mietvertrages mit der gesamten Wohngemeinschaft tritt die Schwierigkeit auf, dass diese kein eigenes Rechtssubjekt ist, so dass in Wirklichkeit ein Vertrag mit allen Bewohnern besteht und bei jedem Einzug ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss. Das kann auch in der vereinfachten Form einer "Anlage zum Mietvertrag" geschehen.

Bei der Entscheidung für einen Hauptmieter, dem das Vermieten an WohngemeinschaftenRecht zur Untervermietung im Mietvertrag eingeräumt wird, hat der Vermieter einen einzigen Ansprechpartner. Dieser haftet ihm gegenüber für eventuelle Mietausfälle und trägt das Risiko zeitweiliger Leerstände. Bei der pauschalen Genehmigung zur Untervermietung hat der Eigentümer kein Mitspracherecht, wer neben dem Hauptmieter in die Wohnung einzieht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vertraglich einen Zustimmungsvorbehalt zu vereinbaren. Wenn der Vermieter mehrere ihm vorgeschlagene Bewohner in Folge abgelehnt hat, kann der Hauptmieter gerichtlich dagegen vorgehen, zumal sein Interesse an der schnellen Vermietung eindeutig ist.

Die Kündigung des Hauptmieters beendet zugleich die Mietverhältnisse mit den Untermietern, in der Praxis wird der Eigentümer aber einen neuen Hauptmieter aus der Gruppe der aktuellen Bewohner auswählen. Beim direkten Abschluss der Mietverträge für die einzelnen Wohnungen mit den jeweiligen Bewohnern hat der Eigentümer das alleinige Recht auf die Auswahl seiner Mieter.

Im Interesse des Hausfriedens wird er dennoch darauf achten, dass die Bewohner zueinander passen. Die gemeinsame Auswahl neuer Bewohner mit den Mitgliedern der Wohngemeinschaft ist sinnvoll. Wenn der Vermieter Einzelmietverträge abschließt, trägt er das Risiko der Mietausfälle bei zeitweiligen Leerständen.

 

Wer zahlt den Strom?

Grundsätzlich ist es nicht zwingend, dass der Kunde des Energieversorgers mit dem Hauptmieter identisch ist. Wenn der Eigentümer Einzelmietverträge abschließt, ist es üblich, dass er gegenüber dem Versorger als Kunde auftritt und die Kosten mit den Nebenkosten abrechnet. Bei allen anderen Varianten können die Bewohner selber entscheiden, wer den Vertrag zur Energielieferung abschließt und die Kosten mit den anderen WG-Mitgliedern abrechnet. Die meisten Versorger lassen zwei oder drei Vertragspartner zu. Wichtig ist, dass beim Auszug auch nur einer im Vertrag genannter Person eine Ummeldung unter Angabe des Zählerstandes erfolgt.

 

Zum Weiterlesen:

www.ulrikehausmann.de/Recht.pdf