Die offizielle Versteigerung einer Immobilie beginnt mit der Vorlesung des Grundbuches und mit der Bekanntgabe des durch den Gutachter veranschlagten Verkaufspreises. Dem folgt die Bietzeit, die in der Regel 30 Minuten dauert. Diese Zeit kann genutzt werden, um mit den Gläubigern zu sprechen oder das vorliegende Gutachten einzusehen.
Wer ein Gebot abgeben möchte, meldet sich beim Richter persönlich und muss sich durch den Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Bereits im Vorfeld sollte Einigkeit darüber herrschen, wer die Immobilie kauft und der Eigentümer wird. Kann ein Käufer oder Bieter nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, ist vor dem Versteigerungstermin eine notariell beglaubigte Vollmacht erstellt werden.
Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung
Nachdem die Personalien des Bieters aufgenommen wurden, muss die Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswertes hinterlegt werden. Danach kann das Gebot abgegeben werden. Viele Interessenten geben bei einer Versteigerung ihr Gebot erst in den letzten Minuten ab. Durch ein frühes Gebot können Konkurrenten abgehangen werden. Das ist eine praktikable Taktik, wenn man sich im Vorfeld mit der Bank des Gläubigers bereits abgesprochen hat. Zu niedrige Anfangsgebote führen zu unnötigem Ärger beim Gläubiger, der dann in der Regel selbst ein höheres Gebot unterbreitet.
Wer mitbietet, sollte immer nur 1.000 Euro mehr, als ein anderer Bieter bieten. Wenn dann der Zuschlag erteilt wird, muss nicht so viel draufgezahlt werden. Als Bieter sollte man sich, wie bei anderen Auktionen auch, eine obere Grenze setzen, über die in keinem Fall hinausgegangen wird. Wer das nicht beachtet, kauft unter Umständen viel zu teuer.
Auch wenn die Bietzeit bereits überschritten ist, können noch Gebote abgegeben werden. Solange, bis ein Meistbietender gefunden ist. Der Rechtspfleger ruft dann das höchste Gebot drei Mal auf und fragt ein letztes Mal, ob jemand der Anwesenden bereit ist, noch mehr zu bieten. Erst dann wird die Versteigerung beendet.
Wichtige Hinweise
Im ersten Termin wird bei einem Meistgebot, das unter 50 Prozent des Verkehrswertes liegt nicht zugeschlagen. Bei Geboten zwischen 50 und 70 Prozent haben die Gläubiger ein Vetorecht. Beim zweiten Termin gelten die Grenzen nicht mehr.
Wohnt im ersteigerten Objekt noch ein Mieter, ist der Käufer an den bestehenden Mietvertrag gebunden. Hat aber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Wird die Immobilie vom bisherigen Eigentümer bewohnt, ist ihm eine angemessene Frist bis zur Räumung zu setzen.