Die Kontopfändung
Schuldner sind grundsätzlich zur Begleichung ihrer offenen Rechnungen verpflichtet. Sollte es jedoch nicht möglich sein, Rechnungen zu bezahlen, wird das Mahnverfahren eröffnet. Im Anschluss an dieses Verfahren wird der Gläubiger, sofern die Schuldsumme nicht ausgeglichen wurde, einen gerichtlichen Titel erwirken, mit dem auch die Pfändung von Kontoguthaben möglich ist.
Eine Kontopfändung wird dabei der kontoführenden Bank sowie dem Schuldner zugestellt.
Mit Eintreffen der Kontopfändung ist es nicht mehr möglich, über das Guthaben auf dem Girokonto zu verfügen. Auch bestehende ec- oder Bankkarten werden gesperrt, um eventuelles Guthaben zu sichern. Schuldnern ist es somit nicht mehr möglich, über ihr Einkommen aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung zu verfügen, auch Überweisungen von anderen Personen wie etwa Mieteinnahmen sind grundsätzlich gesperrt. Einzig Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II sowie Kindergeld und Rentenbezüge können innerhalb von einer Frist von sieben Arbeitstagen abgehoben werden.
Der Grund für diese Regelung ist, dass sich die Gläubiger das Recht sichern, bei Vorhandensein von Vermögen dieses zur Begleichung der Schulden zu nutzen. Nach einer Frist von 14 Tagen wird dann das vorhandene Guthaben an den Gläubiger überwiesen. Kann hiermit der gepfändete Betrag beglichen werden, erlischt die Kontopfändung, andernfalls bleibt sie bestehen.
Die Kontopfändung erledigen
Die Kontopfändung wird vorgenommen, um bestehende Schulden zu begleichen. Sie wird erst wieder aufgehoben, wenn der Schuldner sicher sein kann, dass die offenen Forderungen bezahlt werden. Viele Gläubiger lassen sich dabei jedoch auf Ratenzahlungen ein, die oftmals schon ab 20 Euro möglich sind.
Hierzu ist es einzig notwendig, Kontakt mit dem Gläubiger aufzunehmen und ihn nach der Möglichkeit der Ratenzahlung zu befragen. Willigt er ein, kann der Schuldner bei seiner Bank einen Dauerauftrag zugunsten des Gläubigers einrichten. Wird dieser regelmäßig bezahlt, ist die Kontopfändung ruhend und die Verfügung über Guthaben und Eingänge ist wieder möglich.
Die Freigabe durch das Amtsgericht
Lässt sich ein Gläubiger nicht darauf ein, dass die Schulden per Ratenzahlung beglichen werden, kann der Kontoinhaber eigentlich keine Verfügungen mehr vornehmen. Damit er aber trotzdem seine Miete und andere Zahlungen weiter leisten kann, kann das Konto durch Beschluss des Amtsgericht wieder geöffnet werden. Das Amtsgericht lässt sich dabei vorlegen, welche Zahlungen monatlich nötig sind und wird sich anhand der Freigabesumme an den in Deutschland geltenden Pfändungsfreibeträgen orientieren.
Sobald der Bank die Freigabe des Amtsgerichts vorliegt, können auch hier wieder Auszahlungen vorgenommen werden. Da die Pfändung jedoch aktiv bleibt, ist die Ausgabe von Karten nicht möglich. Bargeldverfügungen sind nur bei der Bank vor Ort möglich.
