P-Konto 


Warum ein P-Konto

Das P-Konto kann in Zukunft sicherstellen, dass niemand mehr wegen einer Sperrung seines Kontos nicht mehr an sein pfändungsfreies Einkommen kommt, dass er zum Lebensunterhalt so dringend braucht.

Das P-Konto bietet automatischen Pfändungsschutz für Jedermann. Es muss bei der Bank beantragt werden und setzt voraus, dass bei der entsprechenden Bank bereits ein Girokonto geführt wird.

Bereits im Mai des vergangenen Jahres hat das Gesetz den Bundesrat passiert, dass die Bundesregierung im April beschlossen hat. Die gesetzlichen Regelungen dazu können in der Neufassung des § 850k der Zivilprozessordnung im Detail nachgelesen werden.

Was ist nun ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist kein neues eigenständiges Bankkonto. Durch die Reform des Gesetzes wurde erreicht, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, ein bereits existierendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Dabei bleibt sie bestehende Bankverbindung erhalten, das Konto bekommt lediglich den Vermerk P-Konto. Diese Information werden die Banken mit Sicherheit auch an die Schufa weiterleiten.

Wird das Girokonto dann als Pfändungsschutzkonto geführt, hat der Kontoinhaber automatisch Pfändungsschutz in Höhe des ihm zustehenden Pfändungsfreibetrages, der im Moment bei 985,15 Euro im Monat für eine alleinstehende Person liegt. Dabei ist es dann unerheblich, wie der Kontoinhaber zu den Einkünften gekommen ist. Ab dann sind auch Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit oder Zuwendungen von Dritten geschützt.

Wie wird aus einem Girokonto ein P-Konto?

Dazu muss zwischen Kontoinhaber und Bank eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Die Banken dürfen einen Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto nicht verwehren, der Kunde hat einen Rechtsanspruch auf die Führung eines P-Kontos. Von daher sollten Konotinhaber, die die Einrichtung eines P-Kontos wünschen, der Bank schriftlich mitteilen, dass ihr Konto ab dann und dann als P-Konto geführt werden soll. Aus heutiger Sicht wird davon ausgegangen, dass die Banken entsprechende Formulare vorhalten werden, die im Zusammenhang mit dem Antrag vom Kontoinhaber auszufüllen sind.

Der Inhaber des Girokontos sollte sich dann, wenn die Bank für ihn ein P-Konto führt, darüber eine schriftliche Bestätigung geben lassen. Die Umstellung vom Girokonto auf ein P-Konto kann innerhalb von vier Bankgeschäftstagen erfolgen, sie gilt dann rückwirkend zum Monatsersten. Das P-Konto sollte bereits eingerichtet werden, bevor es zu einer Kontopfändung gekommen ist. Pro Verbraucher darf nur ein P-Konto geführt werden.

Weitere Informationen zum P-Konto finden Sie hier:

http://www.kerner.de/p-konto-auf-dem-vormarsch_5899.html
http://www.geld-magazin.info/blog/2008/pfaendungsschutz-konto