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Mit der Nichtveranlagungsbescheinigung Steuern sparen

Das auch als NV-Bescheinigung bekannte Formular ist eine Bescheinigung des Finanzamtes, dass der Inhaber keine Abgeltungssteuer auf mögliche Zinserträge an das Finanzamt abführen muss. Sie kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn die Einkommen der Antragsteller unter dem Steuerfreibetrag liegen. Das kann Geringverdienern den Vorteil bringen, dass sie für Ersparnisse, für die höhere Zinserträge als 801 bzw. 1.602 Euro anfallen, trotzdem vereinnahmen können, ohne dass Abgeltungssteuer gezahlt werden muss. Dabei ersetzt die NV-Bescheinigung den Freistellungsauftrag, den steuerpflichtige Personen bei ihrer Bank einreichen müssen, wenn sie nicht auf ihre gesamten Zinserträge, Dividenden oder Kursgewinne Abgeltungssteuer bezahlen wollen.

Diese Bescheinigung stellen die Finanzämter auf Antrag aus. Wird die dann bei der Bank vorgelegt, muss kein Freistellungsauftrag erteilt werden und der Sparer bekommt sämtliche Erträgnisse steuerfrei ausgezahlt. Diese Bescheinigung kann bei Rentnern, Studenten oder auch Kindern nützlich sein. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt, sofern sie erteilt wird, über einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Ändern sich die Einkommensverhältnisse während dieses Zeitraums, sind die Besitzer der Nichtveranlagungsbescheinigung verpflichtet, diese dem Finanzamt zurückzugeben.

Kann der Antrag formlos erfolgen?

Nein. Dafür gibt es das Formular NV-art01 beim Finanzamt, dass der Antragsteller wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen muss. Die gesetzliche Regelung zur Nichtveranlagungsbescheinigung findet der interessierte Steuerzahler im Einkommenssteuergesetz in § 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2. Hat das Finanzamt dem Antrag entsprochen, kann die NV-Bescheinigung bei der Bank hinterlegt werden. Die stellt eine entsprechende Meldung in ihr System ein, die verhindert, dass die Abgeltungssteuer für Zinserträge automatisch abgeführt wird.

Hinweis zur NV-Bescheinigung

Wer Einkommensteuer oder Rentensteuer zahlt, braucht keinen Antrag auf Nichtveranlagung stellen, weil dann automatisch die Abgeltungssteuer greift, wenn die Erträge über die Sparerpauschbeträge hinausgehen.

Existiert eine NV-Bescheinigung, und die Einkünfte im Kalenderjahr sind wider Erwarten so hoch, dass sie die Grenzwerte übersteigen, muss zusätzlich eine Steuererklärung eingereicht werden, mit der dann die Steuer für die Zinseinnahmen festgelegt werden.

Weitere Informationen zur Nichtveranlagungsbescheinigung finden Sie hier:

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuererklaerung+nv-bescheinig...
http://www.tagesgeldkonto-info.de/tagesgeld-ratgeber/nichtveranlagungsbe...