Wohnungsrecht 


Frage zur Betriebskostenabrechung bei Auszug mit Wohnungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Haus meiner Eltern ein lebenslanges persönliches Wohnungsrecht für eine 2 Raumwohnung. Notariell wurde ein mietfreies Wohnungsrecht vereinbart. Weiterhin wurde schuldrechtlich vereinbart, dass die verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z. B. Strom nach Verbrauch (da Zähler vorhanden) und Wasser/Heizung zu 1/3 (im Prinzip nach Wohneinheiten, da keine extra Zähler vorhanden) von mir zu zahlen sind. Soweit alles kein Problem.

Nun bin ich mittlerweile verheiratet und wir wollen uns vergrößern. Der Kauf eines eigenen Hauses steht an. Das Wohnungsrecht möchte ich jedoch sicherheitshalber behalten, man weiß ja nie, was noch so alles kommt.

Meine Frage lautet nun:
1. Wenn ich hier ausziehe und mich abmelde, muss ich dann noch die verbrauchsabhängigen Betriebskosten (die zu 1/3 wo keine Zähler vorhanden sind) zahlen, obwohl ich ja ausgezogen bin und im Prinzip nichts mehr verbrauchen werde? Das Wohnrecht bleibt ja bestehen.

2. Kann ich beim Wohnungsrecht generell eine Betriebskostenabrechung gemäß den Vorgaben des Mietrechts verlangen?

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich bereits im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

In Ihrem Fall gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die mietrechtlichen Vorschriften zu den Betriebskosten entsprechend. Nach dem Bundesgerichtshof ist das jedenfalls immer dann der Fall, wenn - wie hier - bei der Bestellung des Wohnrechts schuldrechtlich vereinbart wird, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen hat. Die Abrechnung über die Betriebskosten richtet sich dann nach den mietrechtlichen Fristenregelungen in § 556 Absatz 3 BGB in entsprechender Anwendung. Sie können daher auch eine den sonstigen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechende Abrechnung verlangen.

Nutzen Sie die Wohnräumlichkeiten nach dem Auszug nicht mehr, so sind Sie auch zu keiner Kostentragung mehr verpflichtet, denn das Wohnungsrecht ist grundsätzlich unentgeltlich, und die in Ihrem Fall getroffene schuldrechtliche Übereinkunft auf anteilige Kostenpflicht kann bei objektiver Würdigung der Umstände nur dann gelten, wenn Sie Ihr Wohnungsrecht auch tatsächlich wahrnehmen. Soweit es daran aber fehlt, müssen Sie auch keine Betriebskosten mehr tragen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt