Meine Frage
vor ca. 2 Wochen war ich an einem verkaufsoffenen Sonntag in einem großen Möbelhaus und habe mich
für Schlafzimmer interessiert. Mir wurden für verschiedene Modelle Angebote gerechnet. Ich konnte mich
jedoch nicht sofort entscheiden, bzw. wollte mich auch noch in anderen Häusern umsehen.
Nach ca. 1 Woche schrieb ich eine Mail an das Möbelhaus und teilte mit, dass ich eines der besichtigten
Schlafzimmer in einem anderen Haus deutlich günstiger erwerben könnte. Daraufhin rief mich das
Möbelhaus an und teilte mir mit, dass sie mir im Preis entgegenkommen würden. Daraufhin bestellte
ich das Schlafzimmer telefonisch. Das Möbelhaus schickte mir einen Kaufvertrag per Fax in dem es sich
auf seine AGB's bezieht, die jedoch dem Fax nicht beigelegt waren. Ich habe den Kaufvertrag unterschrieben
und zurückgefaxt.
Zwei Arbeitstage später wollte ich aus dringenden privaten Gründen (Trennung von Ehemann) den Kaufvertrag
per Telefax widerrufen. In meinem Widerufsschreiben habe ich mich auf das Fernabsatzgesetz gemäß BGB berufen.
Zeitgleich erhielt ich per Post den Original Kaufvertrag (ohne Unterschriften) mit den AGB's des Möbelhauses auf
der Rückseite.
Daraufhin erhielt ich einen Anruf vom Möbelhaus, dass ich ja eine Woche vor Vertragsabschluss im Haus war und
mich ausgiebig informiert hätte und somit das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar sei und ich laut AGB 25%
Schadensersatz zu zahlen hätte. Ich teilte dem Möbelhaus mit, dass mir die AGB bei Vertragsunterzeichnung
gar nicht vorlagen und somit nicht Bestandteil des Vertrages sein könnten.
Daraufhin erhielt ich die Aussage, dass ich das ganze doch von einem Anwalt verfassen lassen sollte und
man dann weiter sehen würde.
Ich sagte daraufhin, dass ich ja fristgerecht den Vertrag gemäß Fernabsatz widerrufen habe und für mich
somit keine Veranlassung besteht, anwaltlich gegen das Möbelhaus vorzugehen.
Frage an Sie:
- Können Sie mir mitteilen, ob der Vertragsabschluss tatsächlich unter das Fernabsatzgesetz fällt?
- Ist es korrekt, wenn ich annehme das die AGB des Möbelhauses kein Vertragsbestandteil ist?
- Habe ich eine Möglichkeit aus dem Vertrag rauszukommen?
- Darf es sein, dass das Möbelhaus auf meinen Widerruf nur reagieren will, wenn dieser von
einem Anwalt ausformuliert wird?
Für eine rasche Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüsse
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Die Bestimmungen über den gesetzlichen Widerruf bei Fernabsatzverträgen gelten nur, soweit das Unternehmen ein entsprechendes Vetriebs- und Diensteleistungssystem für den Fernabsatz vorhält. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen regelmäßig bestimmte Waren oder Dienstleistungen vertreibt und hierfür ein entsprechendes Vertriebsnetz für den Fernabsatz eingerichtet hat.
Setzt das Unternehmen dagegen für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon, Teleshopping, Katalog) ein, sondern erfolgt der Verkauf im persönichen Kontakt mit dem Kunden, finden die Vorschriften über den Fernabsatz grundsätzlich keine Anwendung.
Typischerweise erfolgt der Verkauf durch Möbelhäuser nicht über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Daher sind die §§ 312b ff. BGB hier auch nicht anwendbar. Ein gesetzliches Widerrufsrecht scheidet folglich aus.
Das bedeutet, dass Sie einen rechtsgültigen Kaufvertrag geschlossen haben. Dies ist aber nicht schon geschehen, als Sie das Schlafzimmer telefonisch bestellt haben, sondern vielmehr erst, als Sie den Ihnen zugefaxten Vertragsentwurf unterschrieben zurückgefaxt haben. Von diesem Kaufvertrag können Sie sich leider auch nicht so ohne weiteres lösen, da ein vertraglicher Rücktritt nicht vereinbart ist und die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nicht vorliegen.
Die Tatsache, dass Sie aufgrund privater Umstände kein Interesse mehr an dem Schlafzimmer haben, ist ein Risiko, das ausschließlich Ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und mit dem das Möbelhaus als Ihr Vertragspartner nicht belastet werden darf. Sie können daher allenfalls Entlassung aus dem Vertrag erreichen, indem Sie einen entsprechenden Abstand zahlen.
Da dem zugefaxten Vertragsentwurf die AGB des Möbelhauses nicht zu entnehmen waren, sind diese allerdings auch nicht wirksamer Bestandteil des Kaufvertrages geworden. Die Vertragsstrafeklausel der AGB des Möbelhauses, die eine Abstandszahlung von 25% der Kaufpreissume vorsieht, ist somit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Aber selbst wenn diese AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind und mithin das Gesetzesrecht eingreift, fällt das Ergebnis nicht anders aus. Denn grundsätzlich kann in solchen Fällen - auch wenn die AGB hierzu nichts Besonderes vorsehen oder die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind - von dem Käufer eine entsprechende Abstandszahlung verlangt werden. Die in Ihrem Fall geltend gemachten 25% des Kaufpreises sind insoweit durchaus üblich und letztlich nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt