Vertragsrücktritt bei Arbeitslosigkeit 


Frage Vertragsrücktritt

Ich bin nun nach meinem Mutterschutz arbeislos geworden und das Amt zahlt ungenügend, so dass wir Probleme haben unseren Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können! Nun müssen wir uns von Gütern und unnötigen Ausgaben trennen!
Wir haben uns entschieden unser Auto wieder her zu geben, aber unsere Werkstatt meint es geht nicht, man kann nicht zurücktreten, aber wir haben probleme die 374,90€ zu zahlen.
Können wir irgendwie doch noch zurücktreten.
Danke im vorraus für die mühe!

Gruß

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Leider verschaffen Ihre gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten Ihnen kein Recht, sich von dem Leasingvertrag zu lösen. Ein Rücktrittsrecht würde Ihnen nur dann zustehen, wenn Sie dies ausdrücklich mit dem Leasinggeber vertraglich auch so vereinbart hätten.

Grundsätzlich trägt in einem Vertragsverhältnis nämlich jeder Teil selbst das wirtschaftliche Risiko, dass er die eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen kann. Zeigt sich, dass ein Vertragspartner hierzu nicht mehr in der Lage ist, verwirklicht sich dieses wirtschaftliche Risiko ausschließlich in seiner Person und Sphäre. Es wäre unbillig, den anderen Vertragsteil mit den Folgen dieses Risikos zu belasten und beispielsweise ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zuzugestehen. Denn die wirtschaftlichen Probleme hat derjenige Vertragsteil, der auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages vertraut hat, nicht verschuldet.

Sie sollten daher mit dem Leasinggeber Verbindung aufnehmen und unter Darstellung Ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Probleme nach einer einvernehmlichen Kulanzlösung suchen. So besteht etwa die Möglichkeit, Ihre Ratenzahlungsverpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen oder die Ratenhöhe so herabzusetzen, dass Sie die Belastungen noch tragen können.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt