Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Rat in folgender Angelegenheit:

Im November 2004 kam ein Vertreter der Firma G. zu mir und unterbreitete mir das Angebot, dass wir unseren Flüssiggas-Miettank auf die Firma G. überschreiben lassen sollen, das heißt, dass diese Firma den Gastank kaufen und dann an uns vermieten würde. Der Vorteil für uns sei, dass wir – wie bisher – jederzeit den Behälter zu seinem Restwert erwerben könnten und die bis dahin gezahlte Miete voll angerechnet wird, aber dass wir bei der Bestellung von Flüssiggas nicht mehr an eine bestimmte Firma gebunden seien. Das schriftliche Angebot vom 5.11.2004, das diese Aussage bestätigte, liegt vor.

Da ich zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht Eigentümer war, leitete ich dieses Angebot an meinen Vermieter weiter. Ich kaufte den Flüssiggastank  im Auftrag des Vermieters von der Firma W. ab – da der Vermieter selbst nicht flüssig war – und verkaufte den Tank am 8.4.2005 an die Firma G. weiter. (Vertrag liegt vor) Die Firma G. schloss mit meinem Vermieter den Vertrag so ab, wie er im Angebot vom 5.11.2004 abgesprochen war.

Am 15.5.2005 kaufte ich das Haus. Dies teilte ich der Firma G. telefonisch und per Email mit und bat darum, eine Kopie des Vertrages, den sie mit meinem Vermieter geschlossen hatte, zu bekommen, weil mir der Vertreter telefonisch versichert hatte, dass der Vertrag mit dem Hauskauf auf mich übergegangen sei.  Diese Email habe ich noch. Ich bat darum, den Vertrag, der zwischen meinem Vermieter und der Firma G. geschlossen worden war, auf mich zu überschreiben.

Die Firma G. schickte mir daraufhin einen Vertrag, den ich am 22.12.2005 unterzeichnete. Selbstverständlich ging ich davon aus, dass dieser Vertrag die gleichen Bedingungen beinhaltete wie der Vertrag, der mit meinem Vermieter abgeschlossen worden war. Denn ich hatte um eine KOPIE des Vertrags gebeten und war der Auffassung, dass ich lediglich in den Vertrag eintrete, der mit meinem Vermieter geschlossen worden war.

In dem Vertrag, den ich unterzeichnet habe, steht aber nicht mehr drin, dass der Flüssiggasbehälter jederzeit zu seinem Restwert von mir erworben werden kann und die bis dahin gezahlte Miete voll angerechnet wird. Darauf beruft sich die Firma G. jetzt, nachdem ich vor vier Wochen den Behälter zum Restwert abkaufen wollte, und will von einer Anrechnung der gezahlten Miete nichts mehr wissen.

Die Firma G. bietet mir den Behälter nun zum exakt gleichen Nettopreis an, wie ich ihn damals im Auftrag meines Vermieters an die Firma G. verkauft habe.

In dem Vertrag, den ich unterzeichnet habe, steht: „Dieser Vertrag ist auf den besonderen Bedarf des Kunden abgestellt. Sein Inhalt wurde im Einzelnen besprochen, und zwar auch im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Selbstverständlich musste ich annehmen, dass mit dieser Formulierung die Absprachen gemeint waren, die im Vorfeld stattgefunden hatten (Angebot, mündliche Zusagen des Vertreters etc.).

Ich sehe mich arglistig getäuscht von der Firma. Kann ich den Vertrag aus diesem Grunde anfechten?

Für einen rechtlichen Rat zu dieser Angelegenheit wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderug wie folgt Stellung nehme.

Sie können die Erfüllung des Vertrages zu den ursprünglichen Bedingungen von der Firma verlangen. Ihrer Vertragserklärung lag die Erwartung zugrunde, dass der Vertrag zu identischen Konditionen abgeschlossen wird, wie sie mit Ihrem Vermieter bestanden und wie diese Konditionen im Übrigen auch Gegenstand des ursprünglichen Vertragsangebots und der ensprechenden Vertragsverhandlungen waren. Diese Erwartung war für die Firma auch erkennbar, so dass sie davon ausgehen musste, dass Sie den Vertrag ausschließlich unter diesen Bedingungen abschließen würden. Der Vertragszweck war, dass Sie den Behälter unter Anrechnung erbrachter Mietzahlungen zum Restwert erwerben können.

Setzt die Firma Ihrem Kaufverlangen nun unter Berufung auf die von Ihnen erwähnte Formulierung im Vertrag den Einwand entgegen, dass die Restwertklausel nicht mehr gelte, so ist dieser Einwand treuwidrig und damit unbeachtlich, denn die Firma setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen bisherigen Vertragsverhalten. Der erhobene Einwand verstößt gegen das Gebot vonTreu und Glauben aus § 242 BGB. Die Firma muss den Vertrag mit Ihnen so gelten lassen, wie er im Einzelnen von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart worden war. Insbesondere die in den Vertrag mt Ihnen aufgenommene Formulierung bestätigt dies, denn eine objektive Auslegung dieser Vereinbarung kann nur zu dem Ergebnis kommen, dass damit die bekannten Vertragskonditionen auch Ihrem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen sind. Die abweichende Auslegung der Firma ist treuwidrig und somit rechtlich unbeachtlich.

Sie sollten daher die Firma unter Darlegung der vorstehend erläuterten Rechtslage anschreiben und sie unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur vertragsgemäßen Erfüllung - nämlich zum Verkauf zum Restwert - auffordern. Kündigen Sie in diesem Schreiben zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Ihren Erfüllungsanspruch gerichtlich durchsetzen werden, und weisen Sie die Firma darauf hin, dass sie sämtliche dadurch bedingten Rechtsverfolgungskosten tragen muss.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

 

Dankes-Email des Ratsuchenden

Sehr geehrter Herr Mücke, sehr geehrter Herr Hüttemann,
ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und klärende Antwort, die mir viel weitergeholfen hat.

Gerne werde ich auf Ihren Service und Ihre Seite hinweisen, weil ich dies sehr kundenfreundlich finde.

Mit freundlichen Grüßen