Verjährung Schlussrate bei Baumängel 


Meine Frage

Ich habe im Juli 2007 ein neues Reihenhaus gekauft. Die Schlussrate von 8500 Euro hatte ich damals nicht bezahlt, das ich noch einige Mängel reklamierte. Diese wurden nun fast alle behoben, es handelt sich nur noch um Kleinigkeiten, die vernachlässigbar sind. Die letzte Rechnung (Schlussrate) erhielt ich 11.2007. Seitdem habe ich von der Baufirma (die Mängel behoben Subfirmen) nichts mehr gehört.

Im Kaufvertrag und Werkvertrag ist folgendes vereinbart: ...das Eigentum geht nicht schon mit Abschluss dieses Vertrages, sondern erst mit der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch auf den Käufer über, und diese Eintragung erst geschehen wird, wenn der Kaufpreis bezahlt ist...

Ist diese Schlussrechnung jetzt verjährt? Falls ja, kann ich die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch geltend machen, wie?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Es wird grundsätzlich danach zu differenzieren sein, ob bereits eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB erfolgt ist oder nicht. Denn erst mit der Abnahme des Werkes als vertragsgemäß wird der Werklohnanspruch fällig. Dabei bestimmt das Gesetz, dass wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigert werden kann.

Ist die Abnahme bereits mit Stellung der Schlussrechnung im Jahre 2007 erfolgt, so wäre die Schlussrate über 8.500 Euro in der Tat am 31.12.2010 verjährt, es sei denn, es wären verjährungshemmende Maßnahmen getroffen worden, wofür Sie allerdings nichts vorgetragen haben.

Handelte es sich dagegen um wesentliche Mängel an Ihrem Bau, und ist die Abnahme aufgrund dieser Mängel 2007 noch nicht erfolgt, so wäre die Verjährung auch erst mit Beseitigung dieser wesentlichen Mängel erfolgt. In diesem Fall wäre die Vergütung auch erst mit der Abnahme nach Mängelbeseitigung fällig geworden, so dass eine Verjährung unter diesen Voraussetzungen auch noch nicht eingetreten wäre. Die Tatsache, dass Ihr Vertragspartner für die Mängelbeseitigung Subfirmen eingeschaltet hat, würde dem nicht entgegenstehen und hätte auf die Beurteilung der Verjährung keinen Einfluss.

Es kommt daher maßgeblich auf die Abnahme an. Ist diese schon 2007 erfolgt, wäre Verjährung eingetreten. Haben Sie das Bauwerk später - etwa mit Abschluss der Mängelbeseitigung - abgenommen, ist die Schlussrate auch erst mit der Abname fällig geworden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt