Unterlagen in Erbe gehören jemand anders 


Meine Frage

Hallo,
vor einigen Jahren wurden 2 Objekte in einer Familie verschenkt. Das Nutznießrecht bis zum Tod des Verschenker wurde bestandteil.

Als der Verschenker dann verstarb hat er in seinem Testament an eine dritte Person sein komplettes Büroinventar und alle darin vorhandene Unterlagen, Dokumente und Schlösser wie auch Schlüssel und Unterlagen einer kompletten Schließanlage von allen n seinem noch besitz befandeten Objekten wie auch die 2 Verschenkten an die dritte Person vererbt.

Können die Beschenkten, diese Unterlagen betreffend der 2 Objekte und auch die Schlüssel von der dritten Person einfordern?

Die dritte Person ist doch nun laut Testament die Eigentümerin der aufgeführten Gegenstände und Dokumente. Es war ja in den Jahren nach der Schenkung Zeit alle Unterlagen bei Interesse regelmäßig vom Verschenker zu erhalten.

Um eine Anwort wäre ich dankbar.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ihre Sachverhaltsangaben sind unklar.

Sollte es sich bei den verschenkten "Objekten" um körperliche Gegenstände - also bewegliche Sachen - handeln, so wäre mit dem damaligen Vollzug der Schenkung das Eigentum an diesen Gegenständen auf die Beschenkten übergegangen. Ein späteres Testament zugunsten der dritten Person kann den rchtlichen Bestand dieser Schenkung nicht beseitigen.

Sollte Sie so zu verstehen sein, dass es sich bei den "Objekten" um Grundstücke oder Immobilien handelt, so steht das Eigentum an dem Büroinventar kraft der testamentarischen Verfügung nun zwar im Eigentum der Erbin. Es wäre allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn sie den Beschenkten und Eigentümern der Immobilien die Herausgabe der Dokumente und Unterlagen hinsichtlich der Objekte verweigern würde, wenn diese Gegenstände für sie selbst ersichtlich keinen Nutzen haben. Ähnliches gilt für die Schlüssel, die die Beschenkten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilien benötigen und die als solche für die Erbin ebenfalls wertlos sind. Unter diesen Umständen wird man die Erbin für verpflichtet halten müssen, die Gegenstände den Beschenkten zu überlassen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Üerblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt