Stromsperre 


Meine Frage

Mein derzeitiger Stromanbieter ist Vattenfall Berlin...Aufgrund eines komplizierten Beinbruches bin ich zum einen ans bett gefesselt und zum anderen hat das mein ALG 2 etat ganz schön belastet...medikamenten zuzahlung...Krankentransport zuzahlung ect.

Es war mir somit nicht möglich den Februar Abschlag und die rate aus der Jahres abrechnung 2010 zuzahlen.Ich habe Vattenfall den sach verhalt versucht zu erklären und den auch mein Krankenschein per Email hin geschickt...Ich habe um Stundung gebeten das wurde abgelehnt...Ratenzahlung ebendso...Man hat mit nur forch erklärt wenn ich nicht binnen 14 Tage nach Erhalt der ersten und letzten Mahnung das Geld einzahle wird mir der Strom abgestellt...Ich habe jetzt einen letzten Versuch gestartet und sie nur um ganze 10 tage Zeit gebeten...auch wenn ich dann fast kein Geld mehr habe aber ohne Strom dazu sitzen ist einfach doof...das wurde auch abgelehnt...Jetzt kommt da noch ein weiteres Problem dazu...ab dem 01.04.2011 bin ich bei einen anderen Stromanbieter...Vattenfall hat dem Wechsel schon zugestimmt und mir bereits die Bestätigung zugesandt.

Kann Vattenfall trotzdem ich bei einen anderen Stromanbieter bin...mir den Strom abstellen=? .Ich hatte noch nie in mein Leben so ein fall...Ich weis auch nicht wie solch eine Stromsperre abläuft...Stehen die gleich nach Ablauf der Mahn frist vor der Tür oder schaffe ich es noch bis zum Ende des Monats alles hinaus zu zögern um somit alles am 31.3.11 bezahlen zu können,der Wechsel zum anderen Anbieter somit klappt.

Jeder erzählt mir da was anderes ...was mich auch ehrlich nicht so bestärkt..Es handelt sich hier nicht um tausende von euro sondern mit Bearbeitungsgebühr und Mahngebühren um 133€...Bin für jeden Tip dankbar

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Da Sie im ALG II-Bezug stehen, sollten Sie unverzüglich bei der für Sie zuständigen ARGE einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe der gegen Sie geltend gemachten Forderung stellen. Ein solcher Anspruch steht Ihnen nach der Rechtsprechung dann zu, wenn das Darlehen eine Ihnen durch die Stromsperre drohende besondere Notlage abwenden kann.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nach der Rechtsprechung aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach dem Gesetz übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind.

Insbesondere bei Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht. Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen.

Sie sollten daher bei Ihrer ARGE vorsprechen, Ihre Situation schildern und einen entsprechenden Antrag nach § 22 Absatz 5 SGB II stellen. Es kann sich empfehlen, dass Sie zu diesem Antragstermin ein Urteil mit sich nehmen, das die vorerwähnte Rechtsprechung wiedergibt. Greifen Sie insoweit auf folgendes Urteil des Landessozialgerichtes NRW zurück, das Sie im Internet unschwer auffinden und ausdruckn lassen können:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 B 384/08 AS, 12.12.2008

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt