Stromio Vertragskündigung 


Frage: Stromio Vertragskündigung

Nach anfänglichen Schwierigkeiten werde ich seit dem 1.2.2011 vom Stromanbieter Stromio GmbH beliefert.

Bei diesem Anbieter habe ich einen Stromvertrag mit einer Preisgarantie und einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.

Der Vertrag hat eine reguläre Vertragslaufzeit vom 1.2.2011 bis 31.01.2012.

Von vielen negativen Bewertungen bei diversen Webseiten, unter anderem dem Preisvergleichsportal Verivox aufgeschreckt, habe ich mich dazu entschlossen, diesen Vertrag sofort wieder zum Ende der regulären Laufzeit zu kündigen, also zum 31.01.2012.

Am 3.4.2011 habe ich eine schriftliche Kündigung per Einschreiben (Einwurfeinschreiben) an den Kundenservice von Stromio versendet (siehe Anhang Stromvertrag und Kündigungsschreiben).

Meine Fragen:

1. Wie lange muss man auf eine Antwort warten?

2. Muss man eine Frist für die Bestätigung der Kündigung in das Kündigungsschreiben einfügen oder gibt es eine gesetzliche Frist in der ein Anbieter eine Kündigung bestätigen muss?

3. Reicht die Form des Einschreibens als Einwurfeinschreiben, oder muss es unbedingt ein super-teures Einschreiben mit Rückantwort sein? Was ist
rechtsverbindlich?

4. Zu welcher Vorgehensweise raten Sie mir um zu meinem Recht zu kommen?

5. Ab wann sollte man einen Rechtsanwalt dazuschalten?

6. Haben Sie mir einen entsprechenden Anwalt als Ansprechpartner?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Feststehende Fristen, innerhalb derer von dem Empfänger einer Kündigungserklärung eine Reaktion zu erwarten ist, bestehen nicht. Diese sind gesetzlich ebenso wenig geregelt, wie eine Verpflichtung Ihrerseits besteht, in dem Kündigungsschreiben eine Frist zur Bestätigung aufzunehmen. Ihr Kündigungsschreiben ist rechtlich daher in keiner Weise zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung ist das reine Einwurfeinschreiben aber kein tauglicher Zugangsnachweis. Sollte der Anbieter daher den Zugang Ihres Kündigungsschreibens bei ihm bestreiten, könnten Sie in Beweisnot geraten. Es ist Ihnen daher zu raten, folgendermaßen vorzugehen. Versenden Sie die Kündigung ein zweites Mal zunächst als Fax, und heben Sie den entsprechenden Faxsendebericht gut auf.

Da auch dies keine absolute Rechtssicherheit schafft, sollten Sie schließlich auch die Kosten für ein weiteres Einschreiben - und zwar diesmal mit Rückschein - nicht scheuen, denn nur auf diese Weise lässt sich sicher der Zugang der Kündigungserklärung im Falle eines Bestreitens anhand des Rückscheins nachweisen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist nicht veranlasst, wenn Sie verfahren, wie vorstehend ausgeführt.

Ich hoffe, Ihnen einen amgemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt