Steuerberatervertrag 


Frage zum Steuerberatervertrag

Guten Tag,
unsere momentane Situation schildert sich wie folgt:

Wir haben uns im letzten Jahr entschlossen, die Buchhaltung samt entsprechenden Meldungen ans Finanzamt abzugeben und suchten uns daher einen Buchhaltungsservice. Dieser sagte uns die entsprechenden Arbeiten zu und erklärte, dass eine Prüfung und das Einreichen der Jahressteuererklärung beim FA durch einen Steuerberater erfolgen werde, mit dem man über die Jahre gut zusammenarbeite. Diesen Steuerberater haben wir nie persönlich kennen gelernt, es gab kein Erstberatungsgespräch oder dergleichen, wohl aber haben wir zwischenzeitlich über den Buchhaltungsservice für Ihn eine Empfangsberechtigung gegenüber dem FA ausgestellt. Eine umfassende Vertretungsvollmacht die uns ursprünglich vorgelegt wurde, unterzeichneten wir nicht – da wir Ihn bisher nicht kennen gelernt hatten. Zwischenzeitliche Rückfragen durch das FA haben wir dem Steuerberater beantwortet, weil uns die Mitteilungen über ihn erreichten. Vom Buchhaltungsbüro wurde jedoch klargestellt, dass jeglicher direkter Kontakt und Austausch über das Büro erfolgen soll. Daran hielten wir uns im weiteren Verlauf.

Nachdem die Kommunikation und die Rückmeldungen mit dem Buchhaltungsbüro nicht in dem von uns gewünschtem Maße erfolgte (sieben Termin zur Einreichung Jahresabschluss in 2010 wurden abgesagt, verschoben oder nicht eingehalten, weil u. a. kein Termin mit dem Steuerberater gefunden werden konnte), forderten wir per Frist zum 31.01.11 einen Termin, zu welchem die Jahressteuererklärung für 2009 fertig gestellt werden sollte. Der 31.01 war dann auch der erste Termin, an dem wir - zu unserer Überraschung - ins Büro des Steuerberaters gebeten wurden. Dort unterzeichneten wir die Unterlagen, die vom Steuerberater abgestempelt waren.

Wir waren erstaunt, dass wir im Nachgang eine Rechnung vom Steuerberater erhielten – u. a. auch für Leistungen, von denen wir der Meinung waren, diese eindeutig mit dem Buchhaltungsbüro vereinbart zu haben. Nach der Bitte um ein klärendes Gespräch, entgegnete uns die Buchhalterin „das sei so üblich“ und auf unsere Frage welche Rechnungen von ihr noch kämen, war die Antwort „Keine“ - sie hätte als freie Mitarbeiterin für den Steuerberater gearbeitet und würde so keine zusätzlichen Forderungen stellen.

Da für uns nie der Zweifel bestand, einen Vertrag mit dem Buchhaltungsservice eingegangen zu sein (alle Unterlagen wurden dort abgegeben, jegliche Kommunikation wurde über das Büro unterhalten usw.), waren wir zu diesem Zeitpunkt auch nicht bereit die Rechnungen des Steuerberaters zu zahlen. Wir baten in diesem Zusammenhang um Klärung. Es wurde uns ein gemeinsamer Abstimmungstermin mit dem Buchhaltungsbüro und dem Steuerberater angeboten und im Nachhinein durch das Buchhaltungsbüro wieder abgesagt. Stattdessen erhielten wir eine zusätzliche Rechnung vom Buchhaltungsservice.

Unsere erste Frage lautet daher: Welches Vertragsverhältnis besteht mit welchen Parteien? Schriftliches existiert - neben der bereits genannten Empfangsberechtigung – nicht, weder mit dem Buchhaltungsbüro noch mit dem Steuerberater.

Unsere zweite Frage richtet sich auf das Rückbehaltungsrecht. Da uns die „Vertragsverhältnisse“ als auch die Rechnungslegungen nicht klar sind, sahen wir bisher davon ab, die Rechnungen zu begleichen. Im Umkehrzug verweigern uns sowohl der Steuerberater als auch der Buchhaltungsservice mit der Begründung des Rückbehaltungsrechtes die Herausgabe unserer Unterlagen der Jahre 2009 und 2010 (Rechnungen, Belege, Verträge usw.).

Abgegeben wurden alle Ordner (2007 bis 2010) beim Buchhaltungsservice, der diese dann dem Steuerberater ohne unser Wissen weiter reichte. Die Unterlagen von 2007/2008 wurden uns wieder ausgehändigt, die Ordner 2009/2010 befinden sich bis heute im Büro des Steuerberaters. Zwischenzeitlich wurde der Jahresabschluss 2009 vom Steuerberater geprüft, beim FA eingereicht und uns in Rechnung gestellt. Der Buchhaltungsservice übermittelte uns die Buchhaltung und Auswertungen von 2009 und 2010. Nach dem ersten Klärungsgespräch und unseren Nachfragen erreichten uns für diese Arbeiten ebenfalls die Rechnungen. Aufgrund unseres weiteren Drängens auf Klärung der Situation, bot uns das Buchhaltungsbüro an, seine Rechnungen zu stornieren - wenn die des Steuerberaters beglichen würden. Zu einer Klärung waren beide nicht bereit. Nun unsere Frage: Dürfen unsere Unterlagen der Jahre 2009 und 2010 mit der Begründung des Rückbehaltungsrechtes vom Steuerberater als auch vom Buchhaltungsbüro bis zum Begleichen der - für uns nach wie vor fraglichen - Rechnungen zurückgehalten werden.
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Antwort.
Von Ihrem Service haben wir durch unserere Googe-Suchanfrage Kenntnis erhalten.

 

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben ist ausschließlich ein vertragliches Auftragsverhältnis mit dem Buchhaltungsservice entstanden. Der Steuerberater ist zwar in die Erledigung der geschuldeten Dienstleistung des Buchhaltungsservices eingebunden, dies begründet aber grundsätzlich kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Steuerberater. Hierzu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Absprache bedurft, an der es aber fehlt. Denn die Vertretungsvollmacht haben Sie nicht unterschrieben, und die Empfangsberechtigung allein begründet kein vertragliches Band.

Richtiger Vertragspartner ist demgemäß allein der Buchhaltungsservice, über den die Empfangsberechtigung dem Steuerbearter ja auch zugeleitet wurde und mit dem Sie sämtliche Absprachen getroffen haben.

Der Steuerberater hat folglich auch kein Recht, Ihre Unterlagen einzubehalten. Anders verhält es sich mit dem Buchhaltungsservice. Dieser hat gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen, und zwar so lange, wie Sie Ihre Rechnung nicht bezahlt haben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt