Sparvertrag 


Meine Frage

Folgender Streit mit einer Bank, bei der die Schlichtung bereits gescheitert ist:

Hier das Schlichtungsschreiben des Ombudsmann (mit kleinen Erläuterungen) aus dem der Streit gut widergegeben ist:

Der Beschwerdeführer hat am 17.12.1997 mit der beteiligten Bank einen Multi-Zins-Sparvertrag für die Dauer von 18 Jahren abgeschlossen, bei dem - beginnend mit 3,75% - eine jährliche Zinssteigerung von 0,25 Prozentpunkten vorgesehen war. Die Sparleistungen in Höhe von 25,56 € wurden über einen Dauerauftrag vom Konto des Vaters des Beschwerdeführers erbracht.

Als der Vater im August 2010 starb, wurde der Dauerauftrag auf ein anderes Konto umgestellt. Dabei kam es zu einem Versehen: Die monatlichen Überweisungen wurden mit nur 25 € beziffert. Erstmals im Oktober 2010 wurden auf dem Sparvertrag diese 25 € eingezahlt. Als die folgende Überweisung im November 2010 von der Bank als "unzulässig" zurückgebucht wurde, fiel das Versehen auf. Warum teilte die Bank die Unzulässigkeit des Betrages nicht schon im Oktober mit, sondern wartete bis die 21tägige Nachholfrist abgelaufen ist?

Die Überweisung des fehlenden Cent-Betrages für Oktober 2010 wurde unverzüglich vorgenommen; die Überweisung für November 2010 wurde fristgerecht in der Höhe von 25,56 € vorgenommen. Nach Mit-teilung der Bank vom 15.11.2010, dass wegen des fehlenden Cent-Betrages der Vertrag unterbrochen und als Sparkonto mit 3-monatiger Kündigungsfrist weitergeführt werde, widersprach der Beschwerde-führer am 19.11.2010. Bei einer telefonischen Nachfrage bei der Bank Ende November sei die Angele-genheit noch nicht abschließend geklärt worden, wir wurden aber darauf hingewiesen, dass wenn wir unsere Gehaltskonten bei der Bank eröffnen würden, diese Angelegenheit schnell positiv beschieden werden könnte! Dies haben wir abgelehnt!

Am 07.12.2010 erhielten wir die telefonische Mitteilung, dass das Konto nach altem Stand weitergeführt werde. Nach Aufforderung des Beschwerdeführers vom 19.12.2010 diese Mitteilung auch schriftlich darzulegen, erklärte die Bank am 04.01.2011, dass die Mit-teilung nicht korrekt gewesen sei, weil die anders lautende Entscheidung des Kompetenzträgers noch nicht - was den Beschwerdeführer schlechterdings nicht interessieren kann - in ihr System eingepflegt gewesen sei (das System hatte allerdings schon am 15.11.2010 reagiert und die Umstellung auf ein normales Sparkonto mitgeteilt, ohne dass einer Entscheidung eines Kompetenzträgers bedurft hätte, so dass, da keine andere Entscheidung getroffen wurde, auch nichts eingepflegt werden musste).

Es ist zwar verständlich, dass die Bank versucht, aus dem inzwischen hochverzinslichen Sparvertrag herauszukommen, indem sie sich darauf beruft, dass nach Nr. 5 des Sparvertrages dieser ende, wenn die Sparrate nicht innerhalb 21 Tagen nach dem vereinbarten Zahlungstermin (d.i. der 5 des Monats) geleistet wird. In der Tat sind 0,56 € um gut einen Monat zu spät gezahlt worden. Diese als Bagatelle zu bezeichnende Fehlleistung sollte indessen angesichts des offensichtlichen Versehens kein Grund sein, den Sparvertrag zu beenden. Die Bank sollte insoweit Kulanz zeigen und den Sparvertrag in der bishe-rigen Form weiterführen.

Die Bank lehnte den Schlichtungsvorschlag ab.

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die Berufung auf die 21-tägige Nachholfrist durch die Bank erscheint treuwidrig. In einem bestehenden Vertragsverhältnis sind beide Seiten dazu verpflichtet, auf die schutzwürdigen Interessen und berechtigten Belange des Vertragspartners in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Es hätte dieser grundsätzlichen Treupflicht entsprochen, dass die Bank rechtzeitig auf die nicht zur Überweisung gebrachten zusätzlichen 0,56 Euro hingewiesen hätte. Dieser Hinweis wäre der Bank auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Im Übrigen konnte und musste die Bank auch erkennen, dass ganz offenkundig ein Versehen vorlag, das in Zusammenhang mit der Kontoumstellung stand. Insbesondere in Anbetracht der unverzüglich nachgeholten Überweisung der ausstehenden 0,56 Euro für den Monat Oktober und der ordnungsgemäßen Überweisung für den Monat November hätte der Bank klar sein müssen, dass tatsächlich nur ein Versehen vorlag.

Die Unterlassung dieses rechtzeitigen Hinweises begründet einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Eine Berufung auf die Versäumung der Nachholfrist seitens der Bank erscheint vor dem Hintergrund dieser der Bank zur Last fallenden Nebenpflichtverletzung daher treuwidrig und somit nicht rechtens. Man wird die Bank bei objektiver Würdigung aller Sachverhaltsumstände daher für verpflichtet halten müssen, den Sparvertrag zu den bisher geltenden Konditionen mit Ihnen fortzuführen.

Es drängt sich hier in der Tat der Verdacht auf, dass die Sparkasse den Nachzahlungsanspruch in Höhe von 0,56 Euro hat verfristen lassen, um sich einen Vorwand zur Kündigung eines für Sie nicht mehr lukrativen Sparvertrages zu verschaffen. Nach diesseitiger Einschätzung der Rechtslage erscheint ein Rechtsstreit deshalb nicht aussichtslos.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt