Rücktritt vom Kaufvertrag - Auto defekt 


Meine Frage

Vor einem Monat hab ich ein Auto gekauft.

Da das Auto wegen verschiedener Fehler (Lambdasonden defekt, Exzendewellensensor defekt, Ventiltrieb etc. ) mehrmals in verschiedenen Werkstätten stand und dieses nun schon wieder ein Problem mit dem Öldruck hat will ich das Auto dem Händler zurück geben.

Die oben genannten Fehler wurden behoben und vom Händler bezahlt, jedoch hat das Auto jede Woche ein neues Problem.

Meiner Meinung nach wurde schon 2 mal nachgebessert und ich kann daher vom Kauf zurück treten.

Der Händler sagt dies stimmt nicht, da es sich immer um einen anderen Mangel handelt.

Wer hat Recht?

Für eine Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn ein und derselbe Fehler nach dem zweiten Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt werden konnte (§ 440 Satz 2 BGB). Das bedeutet, dass in Ihrem Fall - und insoweit befindet sich der Händler tatsächlich im Recht - die Voraussetzungen einer fehlgeschlagenen Nachbesserung nicht vorliegen. Sie sind daher auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bislang die auftretenden Mängel jedesmal ordnungsgemäß beseitigt wurden.

Allerdings handelt es sich bei der Regel des § 440 Satz 2 BGB nur um eine Richtlinie, die nach der Rechtsprechung nicht schematisch anzuwenden ist. Zu berücksichtigen sind immer die Besonderheiten des Einzelfalles, wie Art und Schwere des Mangels sowie sonstige Umstände. Dies gilt in ganz besonderem Maße für so genannte Montagsautos. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen immer wieder verschiedene Mängel auftreten, die darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug insgesamt aufgrund von Qualitätsmängeln als mangelhaft einzustufen ist. Die Rechtsprechung gewährt dem Käufer eines solchen Montagsautos grundsätzlich den Rücktritt vom Vertrag oder aber jedenfalls einen Anspruch auf Lieferung eines fehlerfreien Modells.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung zum Beispiel entschieden, dass einem Käufer keine weiteren Nachbesserungsversuche mehr zuzumuten waren, nachdem er sich mit seinem Fahrzeug bereits in elf Fällen in Vertragswerkstätten hatte begeben müssen, um Defekte beheben zu lassen.

Unter solchen besonderen Voraussetzungen hat ein Käufer also grundsätzlich die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen oder aber die Zurverfügungstellung eines mangelfreien Fahrzeuges zu verlangen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Montagsautos trägt der Käufer allerdings die Beweislast, wenn er von den beschriebenen Rechten Gebrauch machen will.

Dies wird letztlich - soweit der Verkäufer die Ansicht vertritt, es handele sich nicht um ein Montagsauto - auf die Einschaltung eines technischen Sachverständigen hinauslaufen. Gelangt dieser zu der Einschätzung, dass es sich tatsächlich um einen Ausreißer handelt, wird der Käufer auch von seinen ihm dann zustehenden Rechten Gebrauch machen können.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt