Meine Frage
wir hatten in 2009 ein paar Angebote für unser Bauprojekt (Neubau) von einer Baugesellschaft erstellen lassen. Das gewünschte Grundstück wurde aber vom einem Makler aber an einen anderen Interessen verkauft.
Als wir ein alternatives Grundstück kaufen konnten, wollten wir von der gleichen Baugesellschaft das Haus geplant bekommen. Mit dem Argument "das Akquisitionssäckchen sei leer" wollte uns der Verkäufer nur neue Vorschläge machen, wenn wir einen Planungsvertrag über 2000 EUR unterschreiben, die man aber bei Beauftragung mit dem Hauspreis verrechnen wollte. Da wir sicher waren, auch mit dieser Gesellschaft zu bauen, haben wir im Februar 2011 unterschrieben. Dann erhielten wir ein paar Grundrisse, die wir noch verändern wollten. Nach einigen gewünschten Veränderungen wollte die Gesellschaft plötzlich nicht mehr mit uns bauen und hat zu unserem Ärger abgesagt.
Nun liegt uns die Rechnung über die Planungskosten vor. Die Planungsvereinbarung lautet:
Der AG beauftragt den AN mit der Planung eines EFH mit Vollkeller auf dessen Grundstück in .....
Folgende Leistungen sollen erbracht werden: Entwurf (Grundrisse, 4 Ansichten) im Maßstab 1:100
(...)
Der AN erhält vom AG für die o.a. Leistungen ein Honorar in Höhe von EUR 2.000 inkl. MwSt.
Sollte aufgrund dieser Planung ein Generalübernehmer-Vertrag für die Erstellung des Gebäudes zwischen den beiden o.a. Vertragsparteien zustande kommen, wird das gezahlte Honorar in voller Höhe verrechnet.
Ich finde die geforderte Zahlung unseriös, wenn wir keine Chance erhalten, das Honorar verrechnen zu können. Bis zum Zeitpunkt der Absage lag uns noch nicht einmal ein Angebot vor.
Können wir uns gegen die Rechnung erfolgreich wehren oder haben wir nur einen dummen Fehlen begangen, in dem wir leichtgläubig den Panungsauftrag unterschrieben haben ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Den Planungsauftrag haben Sie nur in der sicheren Erwartung darauf vergeben, dass eine spätere Anrechung auf den Kaufpreis erfolgt. Dies war der Baugesellschaft auch bewusst, und gerade mit diesem Argument hat man Sie zum Abschluss der Planungsvereinbarung veranlasst. Unter diesen besonderen Umständen war die Baugesellschaft umso weniger berechtigt, von dem beabsichtigten Vertrag zur Durchführung des Bauvorhabens Abstand zu nehmen, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe anführen zu können.
Solche Gründe wären nur dann anzunehmen, wenn Sie etwa einer gebotenen Mitwirkung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen wären. Hierfür haben Sie allerdings nichts vorgetragen, so dass das Verhalten der Baugesellschaft als treuwidrig anzusehen ist. Denn der mit der Baugesellschaft geschlossene Planungsvertrag sollte nach Ihren Angaben in einen späteren General-Übernehmervertrag einmünden. Dann war das Unternehmen aber auch verpflichtet, sich vertragsgemäß zu verhalten und die Vereinarung nicht ohne weiteres aufzukündigen.
Soweit die erbrachten Planungsleistungen für Sie nun wertlos sein sollten, sollten Sie Ihrer Inanspruchnahme unter Berufung auf den Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) widersprechen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt