Meine Frage
Es geht um mein Girokonto bei der Sparkasse Oberhessen (Gedern).
Ist es möglich dass Bruders Lohn auf mein Konto überwiesen wird? Meine Bank meint, es ist veboten. Ist doch nichts schlimmes dabei? Mein Bruder kann zur Zeit kein eigenes Konto eröffnen. Die Sparkasse droht mir die Zahlung an den Auftraggeber zurückzuschicken. Würde das Problem die Kontoführungsvollmacht lösen? Wer hat Recht? Für eine Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit der Girovertrag auf Ihren Namen abgeschlossen wurde, ist es nicht so ohne weiteres möglich, das Girokonto für Ihren Bruder mitzunutzen, wenn die Bank sich weigert. Grundsätzlich ist sie nicht verpflichtet, eine solche Mitnutzung hinzunehmen, wenn sie dies nicht will und wenn dies bei Vertragsschluss auch nicht vereinbart worden ist, etwa in der Form eines Gemeinschaftskontos. Sie werden Ihre Bank daher nicht dazu zwingen können, Ihr Girokonto für eine Mitnutzung durch Ihren Bruder zu öffnen.
Sollten gegen Ihren Bruder im Übrigen Vollstreckungen erfolgt sein oder noch drohen, und beabsichtigen Sie, seinen Lohn durch Überweisung auf Ihr Konto dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu entziehen, so wird auch dies nicht möglich sein. Die Gläubiger können zwar nicht in das eingehende Lohnguthaben auf Ihrem Konto vollstrecken. Allerdings können Sie die Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs Ihres Bruders auf Rückgabe der Kontoguthabenbeträge betreiben, denn hierbei handelt es sich um einen pfändbaren Rückübertragungsanspruch nach §§ 857, 829 ZPO.
Erwirken die Gläubiger Ihres Bruders bei Gericht einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, haben Sie als Kontoinhaber die für Ihren Bruder als Schuldner verwalteten Guthabenbeträge an die Gläubiger herauszugeben.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt