Nebentätigkeit trotz Wettbewerbsverbot 


Meine Frage

Ich möchte mit einem Freund von mir Smartphone Apps erstellen und vermarkten.
Nun ist es aber so dass ich das in meiner Freizeit mache und nebenbei noch einen Beruf in der gleichen Branche habe.

Vertraglich steht in diesem, dass ich mit Absprache auch anderen Tätigkeiten nachkommen kann.

Das größte Problem ist jedoch folgender Teil meines Vertrages:

§18 Wettbewerbsverbot
(1) Dem Arbeitgeber ist untersagt, mit der Firma unmittelbar oder mittelbar auf irgendeinem ihrer Tätigkeitsgebiete in Wettbewerb zu treten. Als Wettbewerb gilt jedwede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für oder sonstige mittelbare oder unmittelbare Förderung von Unternehmen, die zu Arbeitgeber im Wettbewerb stehen.

(3) Das Wettbewerbsverbot nach §18 gilt entsprechend für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses. Die Entschädigung richtet sich nach den § 74 ff. HGB. Arbeitgeber kann zu jeder Zeit auf die Einhaltung dieses nachträgliche Wettbewerbsverbotes nach diesem Absatz verzichten.

Dieser Abschnitt besagt ja das ich keine Apps entwickeln darf, es sei denn der Arbeitgeber stimmt dies schriftlich zu:

§9Nebentätigkeit
(1) Die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.

1. Frage
Da ich vorhabe in Zukunft diesen Beruf zu kündigen und das Wettbewerbsverbot zu mindern, kann ich zwischenzeitlich an der Entwicklung der App arbeiten, wenn diese nicht öffentlich zugänglich ist/nicht vermarktet wird?

2. Frage
Muss ich ein Gewerbe dafür anmelden um Apps zu verkaufen, da ich dies ja nur freizeitlich machen möchte.

3. Frage
Ist es möglich, dass erstmal mein Freund das Gewerbe anmeldet und ich später dann hinzukomme, solange ich noch das Wettbeerbsverbot einhalten muss?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im vorraus!

Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Anwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie können in Ihrer Freizeit jederzeit an der Entwicklung der Apps arbeiten, wenn dadurch die Ihrem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung nicht leidet. Eine Zustimmung zur Aufnahme einer diesbezüglichen Nebentätigkeit werden Sie von Ihrem Arbeitgeber allerdings nicht erhalten, denn eine solche Tätigkeit würde dem Wettbewerbsverbot zuwiderlaufen.

Wollen Sie den Verkauf der Apps im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit abwickeln, sind Sie verpflichtet, ein entsprechendes Gewerbe anzumelden (§ 14 GewO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese selbständige Verkaufstätigkeit haupt- oder nebenberuflich erfolgen soll.

Es ist ohne weiteres möglich, dass Ihr Freund das Gewerbe zunächst nur auf seinen Namen anmeldet und Sie nach dem Ausscheiden aus Ihrem Beruf und dem Ablauf des Wettbewerbsverbots Ihrerseits gewerblich tätigen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt