Frage zur Aufwendungspauschale nach AGB
Ich habe im September 2010 mit einem Bootsmakler einen Vertrag geschlossen um unser Boot zu verkaufen. Im Vermittlungsauftrag steht, "Dem Auftraggeber entstehen bei Vermittlung keine Kosten, ansonsten gelten die AGB".
Nun habe ich den Vertrag fristgerecht gekündigt. Der Makler hat mich daraufhin telefonisch kontaktiert und mir mit Verweis auf sein AGB eine Rechnung in Höhe von 357 € inkl. MwSt. als Aufwendungspauschale in Aussicht gestellt.
(Laut AGB 1 % vom Angebotspreis, jedoch mindestens 300 €. Angebotspreis war 18000 €)
Zwischenzeitlich hat er mir eine Rechnung per Email zugesendet, wäre die überhaupt rechtlich gültig?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Der in Rechnung gestellte Betrag kann nicht gefordert werden, wenn in Ihrem Vermittlungsauftrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass dem Auftraggeber bei der Vermittlung keine Kosten entstehen sollen. Worauf der Makler seinen Aufwendungsersatzanspruch hier stützen will, ist nach Ihren Sachverhaltsangaben unklar, denn ein solches Verlangen würde im Widerspruch zu der erwähnten Vereinbarung stehen.
Ein Makler kann grundsätzlich nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn seine Vermittlungstätigkeit für einen Vertragsschluss zumindest mit ursächlich ist. Für eine nicht zum Erfolg führende Vermittlungstätigkeit kann ein Makler auch keine Provision einfordern, es sei denn, die Vertragsparteien hätten ausdrücklich eine abweichende Absprache hierzu getroffen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt