Mängel in Eigentumswohnung 


Frage zur Rücktrittsregelung bei Mängel in Eigentumswohnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 3 Jahren habe ich eine Eigentumswohnung erworben.
Die Kaufsumme wurde lt. Vertrag von mir auf das Notaranderkonto bezahlt.

Bis auf die restlichen 3.5% wurde das Geld bereits auch ausbezahlt.

Leider wurden in den letzten 3 Jahren immer mehr Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt. Die Verkäuferseite - inkl. deren Anwalt - reagiert nicht mehr, erscheint nicht zu Versammlungen etc.
Mittlerweile mußten wir - weil Gefahr im Verzug war - das Dach auf eigene Kosten instand setzen ( 120.000 EUR ). Die Balken waren teilweise verrottet und es wurde nicht sachgemäß gearbeitet, so dass eine komplette Wiederherstellung nötig war.

Der Kaufvertrag sieht keine Rücktrittsregelung vom Vertrag vor. Welche Möglichkeiten / Rechte habe ich, bzw. bekomme ich im Falle eines Rücktritts das bereits investierte Geld zurück?

Ein weiteres Problem ist, dass bisher nur eine Vormerkung im Grundbuch besteht. Die komplette Eintragung erfolgt erst, wenn die letzten 3.5% gezahlt wurden. Welche Möglichkeit habe ich hier, den Eintrag zu erwirken und das Restgeld vom Notaranderkonto zurückzuverlangen?

Vielen Dank für Ihre Rückinfo

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender.

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die Vormerkung dient als Sicherungsmittel gegen mögliche Zwischenverfügungen über die Immobilie durch den noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Mit Restkaufpreiszahlung verliert die Vormerkung ihre Funktion, und Sie werden als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Soweit Sie vertraglich kein ausdrückliches Rücktrittsrecht vereinbart haben, wird es schwer sein, sich von dem Vertrag wieder zu lösen. Sie haben allerdings noch nicht verjährte Mangelgewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, wenn Mängel - wovon nach Ihrer Schilderung auszugehen ist - voliegen.

Dann können Sie von dem Verkäufer die Beseitigung dieser Mängel verlangen. Kommt der Verkäufer Ihrem Mangelbeseitigungsverlangen nicht nach, so haben Sie das Recht zur Minderung des Kaufpreises und letztlich auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Falle eines solchen Rücktritts würden Ihnen diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die zum Erhalt des Objekts notwendig waren. Das dürfte bei den Sanierungskosten der Fall sein. Im Gegenzug müssten Sie sich die durch die Benutzung der Wohnung gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt