Meine Frage
Es geht um einen Lagerauftrag für Möbel. Auf einer bestimmten Lagerfläche (Kubikmeter) sind Möbel gelagert. Hierfür ist monatlich ein festgelegter Betrag (zzgl. MwSt.) zu entrichten. Es handelt sich hierbei um eine Umzugsfirma. Von dieser wurde zudem ein verbindlicher Festpreis von rund 600,- € verlangt - für die Einlagerung/Versicherung des Transportguts -. Es geht nicht klar hervor, was damit genau gemeint ist.
Meine Fragen:
1)Worin unterscheidet sich eine Umzugstransportversicherung von einer Versicherung des Transportguts?
2) Ist ein solcher Festpreis legitim? (da ja monatlich sowieso ein festgelegter Betrag zu entrichten ist), 3) Ist bei Auslagerung einzelner Gegenstände zusätzlich ein Betrag zu entrichten?
Gibt es hier eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze? Im Vertrag heisst es hierzu 'schwammig' unter der Rubrik 'Lagergeld': "Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde."
4) Besteht Anspruch auf die Zusendung einer allgemeinen Preisliste der Dienstleistungen? Was könnte eine solche sonstige Vereinbarung sein (Höchstpreisgrenzen)?
5) Ist bei der Auslagerung aller Gegenstände n o c h m a l s der Festpreis von 600,- € zu entrichten, ist dies seriös? Dies behauptet scheinbar die Umzugsfirma, die zudem noch einen sehr frechen Kundenservice bietet.
6) Hat die Firma ihren Lagersitz verlegt, kann man sich dann kostenlos über die ordnungsgemäße Lagerung ein Bild machen?
7) Muss der Name des Geschäftsführers, genauer Gerichtsstand etc. auf dem Lagervertrag nicht vermerkt sein? Reicht es aus, auf die AGBs im Internet zu verweisen, falls diese nicht aus dem Vertrag selbst hervorgehen?
Ich möchte mich bereits im Voraus herzlich für Ihre Antwort und Hilfe bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Frage 1)
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Umzugstransportversicherung und der Speditionsversicherung. Letztere
versichert auch die Haftung des Spediteurs aus Speditions-, Fracht- oder Lagerverträgen. So können etwa in der Obhut des Spediteurs befindliche Güter im Rahmen einer solchen Speditionsversicherung versichert werden. Bei der Umzugstransportversicherung handelt es sich um eine Verkehrshaftungsversicherung des Spediteurs oder Umzugsunternehmens mit Einschränkungen in der Haftung. Denn mit dem Umzug übernimmt das Umzugsunternehmen die im Handelsgesetzbuch vorgesehene Haftung für die Umzugsgüter.
Diese Haftung ist allerdings auf einen Wert von 620,- Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt.Durch Abschluss einer zusätzlichen Police kann zusätzlicher Versicherungsschutz erlangt werden. Auch im Rahmen der Umzugstransportversicherung sind eingelagerte Möbel im Übrigen gegen Beschädigungen oder Verlust versicherbar.
Frage 2)
Festpreise sind legitim und richten sich stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
Frage 3)
Die Einlagerung von Möbeln kann besonders versichert werden. Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich - wie vorerwähnt - nach den Umständen des Einzelfalles, also insbesondere nach dem Wert des Lagergutes und der Dauer der Einlagerung. Der von Ihnen zitierte Passus aus dem Vertrag ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Frage 4)
Selbstverständlich haben Sie Anspruch auf vollumfängliche Information, bevor Sie einen Vertrag abschließen. Hierzu können und sollten Sie sich natürlich auch die Preisliste übersenden lassen. Eine "sonstige Vereinbarung" wäre eine von der üblichen Berechnung der Preise abweichende individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Frage 5)
Nein, der vereinbarte Festpreis darf nur einmal berechnet werden. Werden die Möbel ausgelagert, ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Unternehmen hierfür noch einmal Gebühren erheben will. Dies ist mit der Bezahlung für die Einlagerung abgegolten.
Frage 6)
Als Auftraggeberin sind Sie berchtigt, sich von der ordnungsgemäßen Lagerung des Lagerguts ein Bild zu machen, ohne dass Ihnen dies in Rechnung gestellt werden dürfte.
Frage 7)
Die Benennung des Geschäftsführers ist nicht zwingend, wenn nur klar erkennbar ist, wer Vertragspartner ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte in Verträgen wie dem vorliegenden allerdings vorgesehen sein. Der bloße Verweis auf die Homepage des Unternehmens und die dort einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Vielmehr muss Ihnen als Kunde bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben worden sein, von den Vertragsbedingungen unmittelbar und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Andernfalls werden die AGB nicht wirksamer Vertragsbestandteil.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt