Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 07.2008 Kunde bei der Deutschen Kreditbank AG (reine Online-Bank), seit 20.02.2011 ist mein Konto gesperrt, trotz Anrufen bei der Hotline (mit mehreren missachteten Rückrufwünschen) und einer Email (kam bis heute nur eine Empfangsbestätigung) habe ich bis heute weder Zugang zu Kontoauszügen, kann am Online-Banking teilnehmen, noch Antworten auf meine Fragen. Meine Karte hat schon ein Geldautomat am 25.02.2011 eingezogen. Am 02.03.2011 hat mir die DKB mein Girokonto zum 27.04.2011 gekündigt.
Die Hotline hat mir in langen Gesprächen nur mitgeteilt, dass es nicht am Dispo liegt, und dass der Zuständige Fachbereich nach Studium meiner Akte mir eine Email in KW 10 schicken möchte. Wie soll ich mich weiter verhalten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Nr. 26 Absatz 1 der Ihrem Bankenvertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen der DKB regelt das ordentliche Kündigungsrecht und bestimmt bei der Kündigung durch die Bank das Folgende:
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Bank beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
Diese Frist ist eingehalten worden, denn das Girokonto ist mit Wirkung zum 27.04, gekündigt worden. Im Übrigen regelt die Vertragsbedingung, dass die gesamte Geschäftsbeziehung jederzeit gekündigt werden kann. Worauf die Bank ihre Kündigung stützt, kann mangels näherer Kenntnis der Umstände nur vermutet werden.
Da es sich aber nicht um eine fristlose Kündigung handelt, können die hierzu berechtigenden Gründe nicht vorliegen. Diese sind insbesondere nach der Regelung Nr. 26 Absatz 2 der Vertragsbedingungen der DKB die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, unrichtige Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder die Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden.
Es muss also ein weniger schwer wiegender Grund vorliegen, wenn Ihnen die DKB nur ordentlich, nicht aber fristllos gekündigt hat. Kaum begreiflich ist allerdings der Umstand, dass trotz einer nur ordentlichen Kündigung die Bankkarte eingezogen und Ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme am Online-Banking genommen wurde. Diese Maßnahmen deuten eigentlich eher auf eine fristlose Kündigung hin, die allerdings nicht erst zum 27.04. Wirkung entfalten, sondern das Vertragsverhältnis sofort beenden würde.
Da Sie bisher keinerlei Aufschlüsse hinsichtlich des Kündigungsgrundes erhalten haben, sollten Sie den Zugang der Ihnen in Aussicht gestelllten Mail abwarten. Sodann sollten Sie der Kündigung förmlich widersprechen, soweit Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sein sollten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt