Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde über das Internet auf Ihre Seite aufmerksam und wäre Ihnen für die Beantwortung der folgenden Frage dankbar.
Ich habe bei der Santander Bank im August 2010 einen Autokredit mit einer zusätzlichen Ratenschutzversicherung (Zahlung eines Einmalbetrages, welcher über die laufenden Raten finanziert wird = Erhöhung der Rate) abgeschlossen. Dieser Vertrag soll nun aus diversen Gründen gekündigt / abgelöst werden, die RSV ebenfalls. Im Zuge dieses Vorganges habe ich mir nochmals die Verträge angesehen und mit Erschrecken festgestellt, dass die RSV angeblich erst nach Ablauf des dritten Jahres der Laufzeit (unter Verweis auf das Versicherungsvertragsgesetz) gekündigt werden kann.
Meine Frage ist nun: Muss ich diese Kündigungsfrist / Mindestlaufzeit auch dann zwingend einhalten, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde? Das versicherte Risiko, nämlich die Absicherung meiner Restschuld bei Arbeitslosigkeit etc. wäre ja nach der Darlehensrückzahlung erloschen, sodass, der Versicherungsfall gar nicht mehr eintreten kann? Steht mir hier ein außerordentliches Kündigungsrecht zu?
Denn wenn der Vertrag weiterlaufen würde, müsste ich Beiträge für ein Risiko entrichten, welches dann objektiv nicht mehr eintreten kann.
Ich wäre Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihr Rechtsgefühlt trügt Sie nicht. Ihnen steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn Sie den zugrunde liegenden Kreditvertrag kündigen. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält in § 11 zu den Kündigungsmöglichkeiten eines Versicherungsvertrages keine abschließende Regelung. Die nähere Ausgestaltung des Kündigungsrechts erfolgt daher in den Vertragsbedingungen der jeweiligen Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Sehen die Vertragsbedingungen Ihres Ratenschutzversicherungsvertrages eine Kündigung erstmals nach Ablauf von drei Jahren vor, wird damit die Bestimmung des § 11 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz in Bezug genommen. Nach dieser Vorschrift kann ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, vom Versicherungsnehmer in der Tat erst zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Vertragszweck - also das abzusichernde Risiko, für welches der Versicherungsvertrag geschlossen worden ist - fortbesteht. Entfällt der zugrunde liegende Vertragszweck, kann der Versicherungsnehmer auch nicht an dem Versicherungsvertrag festgehalten werden. So verhält es sich aber in dem von Ihnen zur Beurteilung gestellten Fall, denn sobald Sie den Kreditvertrag kündigen, verliert die Ratenschutzversicherung ihren Sinn und Zweck. Sie dient allein dazu, das bestehende Kreditvertragsverhältnis gegen Ausfallrisiken wie etwa Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Die Ratenschutzversicherung ist wirtschaftlich daher untrennbar an den Fortbestand des Kreditvertrages geknüpft. Erlischt das Kreditvertragsverhältnis, macht die Fortführung allein der Ratenschutzversicherung wirtschaftlich keinen Sinn.
Das bleibt auch rechtlich nicht ohne Folgen. Bei Restschuld- und Ratenschutzversicherungsverträgen besteht daher immer ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, wenn der Kreditvertrag gekündigt wird, für den der Versicherungsschutz abgeschlossen wurde. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn - wie in Ihrem Fall - die Versicherungsbedingungen ein solches Sonderkündigungsrecht nicht ausdrücklich erwähnen. Kündigen Sie also Ihren Kreditvertrag vorzeitig, ist Ihr Ratenschutzversicherer verpflichtet, die Kündigung des Versicherungsvertrages aus besonderem Grunde hinzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt