Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 28.12.2010 einen Kreditvertrag sowie eine Kreditlebensversicherung bei der TARGOBANK abgeschlossen. Diese hat meinen bei der Santander Consumer Bank bestehenden Kreditvertrag gekündigt und abgelöst. Die daraus erfolgte Problematik ist aus vorherigen Beiträgen auf Ihrer Internetseite schon bekannt. (hier, hier und hier)
Das Versicherungsunternehmen weigert sich vor Ablauf von 3 Jahren Versicherungslaufzeit die Beiträge der Restschuldversicherung zu erstatten. Man sagte mir telefonisch das ich die neu abgeschlossene Versicherung ja noch widerrufen könnte. Da ich schon auf einige Beiträge im Internet gestoßen bin, wo die Santander Consumer Bank auch nach rechtsgültigen Urteilen die Auszahlung der Beiträge verweigerte, ziehe ich nun in Betracht die Kreditlebensversicherung bei der TARGOBANK zu widerrufen. Diese Versicherung wurde zusammen mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen und als optionaler Kreditversicherungsbeitrag mit ins Darlehen aufgenommen. Soweit ich erkennen kann wurden als Sicherheiten nur Lohn- und Gehaltsabtretung angegeben. Irgendwo in einer vorvertraglichen Information ist auch vermerkt das diese Versicherung freiwillig wäre.
Meine Frage nun dazu, kann ich die Kreditlebensversicherung bei der TARGOBANK widerrufen ohne das der Darlehensvertrag mit widerrufen wird? Im nachhinein macht diese Versicherung für mich eigentlich auch keinen Sinn mehr, da ich einen unkündbaren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst habe und im sonstigen Versicherungsfall auch kein Interesse meinerseits besteht.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich haben Sie als Versicherungsnehmerin das Recht, Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Das ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wobei Absatz 2 dieser Bestimmung anordnet, dass die14-tägige Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn Ihnen folgende Vertragsunterlagen in Textform zugegangen sind
- die Versicherungspolice über Ihre Kapitallebensversicherung und deren Vesicherungsvertragsbedingungen
- sowie eine ausdrückliche Belehrung über Ihr entsprechendes Widerrufsrecht
Ab Erhalt dieser Unterlagen steht Ihnen das 14-tägige Widerrufsrecht zu. Da Sie die Kapitallebensversicherung am 28.12.10 abgeschlossen haben, läuft diese Frist derzeit noch, wobei im Übrigen davon auszugehen ist, dass Ihnen die Unterlagen auch noch nicht oder nicht vollständig zugegangen sind. Beachten Sie aber bitte, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass Sie den Widerruf fristgerecht erklären müssen. Zu Beweissicherungszwecken erklären Sie den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein. In diesem Fall haben Sie sich gegen das Risiko abgesichert, dass die Versicherung den Zugang des Widerrufschreibens bestreiten könnte. Heben Sie die Postbelege daher sorgfältig auf. Den Widerruf müssen Sie im Übrigen nicht begründen. Es ist ausreichend, wenn Sie Ihre Vertragserklärung unter Angabe Ihrer Daten und der Bearbeitungsnummer/Versicherungsscheinnummer ausdrücklich widerrufen.
Inwieweit die Kapitallebensversicherung und der Kredit eine wirtschaftliche Einheit bilden, kann mangels genauer Kenntnis Ihrer kreditvertraglichen und versicherungsvertraglichen Vereinbarungen nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich erfolgt der Abschluss von kreditsichernden Versicherungsverträgen auf freiwilliger Grundlage. Allerdings sehen die Vertragsbedingungen vieler Kreditinstitute Gegenteiliges vor, und nicht selten wird die Ausreichung des Kredits abhängig gemacht von dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind, kann nicht beurteilt werden. Sie sollten insoweit Ihre vertraglichen Vereinbarungen prüfen und im Zweifelsfalle Verbindung mit der Bank und dem Versicherer aufnehmen.
Hinsichtlich Ihrer bestehenden Restschuldversicherung (RSV) zu dem Altkredit gilt im Übrigen das Folgende. Ihr Altkredit ist gekündigt worden. Damit erlischt auch die für diesen Kredit abgeschlossene RSV, denn der wirtschaftliche Zweck für deren Fortbestand ist entfallen. Ihnen steht insoweit ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu, dass der Versicherer auch nicht unter Verweis auf die Kündigungsfristen des § 11 VVG ausschließen kann. Ich darf Sie diesbezüglich auf die im Rahmen dieses Beratungsservices bereits erörterte Problematik zu diesem Fragenkreis hinweisen. Sie müssen Ihre RSV daher nicht fortführen. Vielmehr ist der Versicherer verpflichtet, Ihre Kündigung der RSV hinzunehmen und Sie aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht als Folge der Kündigung des Altkreditvertrages Gebrauch machen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt