Kündigung bei Stromanbieter Stromio 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider ist mir nicht bekannt wie ich weiter vorgehen soll, kann und darf.

Habe im letzten Jahr über Verivox einen Stromliefervertrag mit Stromio abgeschlossen.

Kurz vor Lieferbeginn habe ich von Stromio eine fehlerhafte Abschlagszahlung erhalten. Der Betrag den ich jetzt zahlen soll ist höher als bei der Berechnung der Kosten pro kWh und dem angegebenen Verbrauch mit den Anschlusskosten.
Nach zahlreichen Mails und erfolglosen Telefonaten, habe ich dann beschlossen komplett den Vertrag zu kündigen. Auch diese Mails wurden nicht beantwortet.
Nachdem der Ärger mit Stromio schon den Zenit erreicht hatte, habe ich die Kündigung und die Aufforderung zur Korrektur der Abschlagszahlung per Einschreiben mit Rückschein versendet. Die gesetzliche Frist innerhalb von 2 Wochen eine Kündigung schriftlich zu bestätigen ist immer noch nicht erfolgt.

Es wäre nett, wenn jeder von Ihnen mir folgende Frage beantworten würde.

Kann die Abschlagszahlung von mir selbst gemindert werden und der Beitrag der zu viel bezahlt worden ist, mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet werden?

@ Verivox: Darf bei Ihnen nur Derjenige Bewertungen schreiben der zuvor über Sie einen Vertrag abgeschlossen hat? Oder darf es jeder machen? Können dadurch auch Lieferanten künstlich von Jedermann beschönigt werden?

@ RWE: Ich merk erst dann nur meinen Fehler wenn es anders läuft als gedacht. Behalten Sie ihren Kundendienst so bei wie der ist. Freundlich Mitarbeiter am Telefon. Anfragen werden sofort beantwortet. Da loht sich jeder Euro den ich bei Ihnen mehr bezahlt habe, als im so schön beschriebenen Vertrag von Stromio.
Machen Sie weiter so!

(Anmerkung der Redaktion: diese Anfrage wurde zeitliche noch an Verivox, RWE und Stromio verschickt)

Mit freundlichen Grüßen

(Names des Ratsuchenden liegt uns vor),

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ihren Sachverhaltsangaben ist nicht eindeutig zu entnehmen, auf welcher Grundlage Sie den Vertrag mit Stromio gekündigt haben. Grundsätzlich richtet sich das Kündigungsrecht nach den jeweiligen Vertragsbedingungen, die durch Kenntnisnahme und Vertragsschluss zum Inhalt des Versorgungsvertrages werden. Branchenüblich ist ein ordentliches Kündigungsrecht erst nach Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit, etwa sechs Monate, ein Jahr oder zwei Jahre. Daneben bleibt ein außerordentliches Kündigunsgrecht sowie ein Sonderkündigunsgrecht für den Fall von Tariferhöhungen unberührt.

Ob Sie bereits die Wartezeit für die Inanspruchnahme eines ordentlichen Kündigungsrechts zurückgelegt haben, kann Ihren Angaben nicht entnommen werden. Sollte das nicht der Fall sein, können Sie auch nicht ordentlich kündigen, und Sie wären weiter an Stromio gebunden. Für Umstände, die ein außerordentliches Kündigunsgrecht begründen können, haben Sie nichts vorgetragen, so dass Sie auch hieraus keine Rechte herleiten können. Die fehlerhafte Abschlagszahlungsberechnung als solche verschafft Ihnen jedenfalls noch kein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber Stromio. Reagiert Stromio auch weiterhin nicht auf Ihre Anschreiben, und sind Sie sich sicher, dass die Berechnung der Abschlagszahlung fehlerhaft erfolgt ist, sollten Sie eine Verrechnung mit den künftigen Forderungen vornehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt