Meine Frage
Im Dezember 2010 schlossen wir als Käufer einen Kaufvertrag über ein Grundstück im Land Brandenburg ab. Im Vertrag steht u.a., dass der Vertrag bis zur Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam ist.
Die betreuugsgerichtliche Genehmigung durch das Amtsgericht wurde nun im April 2011 erteilt. Das Finanzamt berechnet jetzt für die Grunderwerbssteuer den Steuersatz von 2011, also 5% vom Kaufpreis.
Wir sind aber der Meinung, dass für die Berechnung das Kaufvertragsdatum relevant ist, welches im Jahre 2010 liegt und wir somit nur 3,5 % des Kaufpreises zahlen müssen.
Was ist nun richtig?
Vielen Dank im vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich entsteht die Grundsteuerschuld zwar schon mit dem Abschluss eines rechtswirksamen Kaufvertrages. Allerdings regelt das GrEStG die Entstehung der Steurschuld in einigen Fällen abweichend von diesem Grundsatz.
§ 14 GrEStG bestimmt zu diesen Ausnahmen folgendes:
Die Steuer entsteht,
- wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
- wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Falle vor, denn der Erwerbsvorgang bedurfte der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Erst mit deren Erteilung ist gemäß § 14 Nr. 2 GrEStG die Grundsteuer auch entstanden.
Die Entstehung der Steuer fällt folgerichtig in das Jahr 2011, so dass die durch das FA vorgenommene Steuerfestsetzung sich im Ergebnis als korrekt erweist.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt