Meine Frage
Am 14.1.2011 habe ich bei der Firma Medion ein Notebook erworben.
Dieses war bis zum 17.4.2011 in meiner Benutzung, als mir ein Riss im Rahmen des Displays auffiel (siehe Bilder ganz unten). Ich schickte das Gerät umgehend an Medion zurück und bekam auch prompt einen Kostenvoranschlag von 106,85 Euro zugesandt. Ich klärte daraufhin nochmals den Sachverhalt und schrieb eine Mail zurück, dass das Gerät bis jetzt nur einen Tag außer Haus war und ansonsten nur auf meinem Schreibtisch steht.
Es war also schon bei der Lieferung so, oder es ist beim Auf – und Zuklappen passiert, was natürlich keinesfalls der Fall sein sollte bei einem 3 Monate alten Gerät. Außerdem schrieb ich dazu, dass die Stelle des Risses, nämlich genau an der Ecke der Scharnieraussparung, auf einen Materialfehler hinweisen könnte. Ich bat Medion daher, sich des Sachverhaltes noch einmal anzunehmen und das zu prüfen. Heute erhielt ich eine Email, in der sich Medion als erstaunlich hartnäckig outete.
Sie schrieben, dass der Riss nach deren fachmännischen Meinung durch Fremdeinwirkung entstanden sei. Ziemlich deutlich machten sie mir klar, dass sie die Kosten für die Reparatur nicht übernehmen werden und das Gerät unrepariert zurückschicken werden, wenn ich mich nicht bis zum 5.5.2011 melde.
Langsam wird mir klar, wieso dieses Notebook neben seinen Konkurrenten von Acer und Dell so billig dastand und wie dieses Geld wieder reingeholt wird.
Nach zwei Tagen Recherche im Internet, weiß ich nun, dass in den ersten 6 Monaten zu Gunsten des Kunden davon ausgegangen wird, dass ein Mangel bereits bei der Lieferung bestand und der Händler nachweisen muss, dass es nicht so war. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht möglich, weshalb der Händler die Kosten übernimmt.
Medion weigert sich aber erstaunlich direkt dagegen. Meine Frage ist nun, ob ich da überhaupt etwas ausrichten kann oder was genau ich nun machen soll.
Was mir auffiel: Auf den Bildern 2 und 3 sieht es so aus, als wäre am Rand dieser Gumminoppe noch ein kleiner Riss. Dieser war aber definitv nicht vorhanden, als ich das Gerät wieder an Medion versandt.
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihre Internetrecherche hat Sie bereits auf die richtige Fährte geführt: Nach der Beweislastumkehrregel des § 476 BGB wird in der Tat die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang/Vertragsschluss vorgelegen hat, soweit sich ein solcher Mangel innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Diese Vermutung greift nur dann nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar wäre.
Hiervon ist aber unter Zugrundelegung des vorliegenden Schadensbildes nicht auszugehen, denn es spricht vieles dafür, dass der Riss tatsächlich auf einen Materialfehler zurückgeht.
Ist Medion anderer Auffassung, so muss das Unternhemen auch den entsprechenden Beweis hierfür führen, denn nach § 476 BGB obliegt die Beweisführungslast, dass der Fehler durch Fremdeinwirkung entstanden sei, nunmehr Medion. Der pauschale Hinweis auf die behauptete Fremdeinwirkung reicht hierfür nicht aus. Es muss vielmehr nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden, weshalb der Riss auf Fremdeinwirkung zuzrückzuführen sein soll.
Kann Medion diesen Nachweis nicht führen, hat das Unternehmen für den Sachmangel einzustehen. Ihnen steht sodann ein enstprechender Nacherfüllungsanspruch gegen Medion zu, der entweder auf Reparatur (oder Ersatz der Reparaturkosten) oder auf Lieferung eines mangelfreien Notebooks gerichtet ist.
Sie sollten Medion schriftlich und unter Fristsetzung (10-14 Tage) auffordern, seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen. Stellen Sie in dem Schreiben in Aussicht, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist Ihre Ansprüche auf dem Rechtswege durchsetzen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt