Gewährleistung bei Schwarzbau 


Meine Frage

Zwischen unserem Haus und dem Nachbargrundstück ist eine 21 m lange und fast 2m hohe Backsteinmauer bei einem Sturm eingestürzt. Gemeinsam mit unserem Nachbarn haben wir eine Firma beauftragt, die Mauer mit alten Backsteinen wieder aufzubauen. Wir erhielten ein schriftliches Angebot, im Briefkopf der Firma steht: Bauleistungen, Recycle, Biomasse, Abriss.

Das war im Mai 2010. Nach einigen Unregelmäßigkeiten (z.B. mit Teer verunreinigte Ziegel, fragliche Standfestigkeit der Mauer, fragliche Statik, keine Anker im neuen Fundament) kam es zur Einstellung der Bauarbeiten.

Jetzt hat die Firma wieder Kontakt aufgenommen und möchte die Arbeiten fortsetzen, nachdem sie, per Email, einige Zugeständnisse gemacht hat, wie z.B. zusätzliche Metallträger zwischen Fundament und Mauer, stärkere Mauerpfeiler, Austausch der schlechten Ziegel, Statik und Abnahme durch einen Architekten ( auf „privater Basis“), Gewährleistung über 5 Jahre. Die Bezahlung soll immer Abschnittsweise erfolgen.

Wir haben uns mittlerweile bei der Handwerkskammer erkundigt und erfahren, dass die Baufirma, eine LTD, zwei Inhaber, keine Eintragung in der Handwerksrolle besitzt, somit also keine Mauer, Stein auf Stein, bauen darf. Ferner ist in Brandenburg für die Errichtung einer Mauer, die höher als 1,50 m ist eine Baugenehmigung erforderlich. Eine Baugenehmigung haben wir nicht, werden wir nun schnellstens nachholen.

Das Betonfundament der Mauer steht bereits, es wurde von uns auch schon vollständig bezahlt, ein kleiner Teilabschnitt der Mauer ebenfalls.

Frage: was ist zu tun? Können wir, nachdem wir eine Baugenehmigung erhalten haben, mit dieser Firma noch in irgendeiner Form zusammenarbeiten? Von der Handwerkskammer erfuhren wir, dass die Arbeit einer solchen Firma bei dem Bau einer Mauer mit Schwarzarbeit, z.B. ohne jegliche Gewährleistung, gleichzusetzen sei.
Oder sollten wir einen Anwalt beauftragen, Schadenersatz verlangen und Strafanzeige stellen?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie sollten von einer weiteren Zusammenarbeit mit der Firma Abstand nehmen, wenn Sie sich nicht selbst dem Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, gegebenenfalls einer Strafbarkeit aussetzen wollen. Nach § 1 Absatz 2 Nr.6 SchwarzarbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Diese Voraussetzungen liegen nach Ihren Angaben und nach Auskunft der Handwerkskammer hier vor. Nach § 8 des SchwarzarbG handeln Sie aber ordnungswidrig, wenn Sie von diesem Unternehmen auch weiterhin die Bauarbeiten ausführen lassen, denn Sie haben nunmehr Kenntnis davon erlangt, dass die Firma nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Damit riskieren Sie aber ein unter Umständen hohes Bußgeld. Es kann Ihnen vor diesem Hintergrund zur Meidung von Rechtsnachteilen nur angeraten werden, sich für die weiteren Arbeiten einen neuen Vertragspartner zu suchen.

Hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen die Firma gilt zunächst, dass die unter Verstoß gegen die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle mit Bauunternehmen geschlossenen Werkverträge gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig sind. Der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 42/07) hat allerdings entschieden, dass Handwerker auch bei nur schwarz erteilten Aufträgen zum Schadensersatz verpflichtet sein können, wenn sich später Mängel zeigen. Dies muss aber nicht bedeuten, dass dies auch in Ihrem Fall so ist, denn dieses Urteil ist zu einem nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen.

Abschließend empfehle ich Ihnen daher, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung möglicher Ersatzansprüche zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt