Frage zur Inspektionen bei einem Auto
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bezüglich Inspektionen bei einem Auto.
Die Frage ist folgende: Wenn man eine Inspektion eines Autos bei einer freien Werkstatt durchführen lässt und nun bei diesem Auto sodann in der folgenden Garantiezeit ein Mangel auftritt, ob sich der Hersteller weigern kann diesen Schaden anzuerkennen und/oder auch zu beheben, mit der Begründung das man die Inspektion nicht bei einer Vertragswerkstatt durchführte, sondern bei einer freien Werkstatt.
Auf Nachfrage beim Hersteller wurde mir mitgeteilt, dass man zwar empfehle zum Vertragspartner zu gehen, jedoch es einem freigestellt wäre auch eine freie Werkstatt aufzusuchen. Jedoch könne es dann sein, dass ggf. Schäden im Garantiezeitraum oder Kulanzübernahmen abgelehnt werden.
Nach meiner Recherche im Internet fand ich obige EU-Verordnung, Nr. 461/2010 GVO die genau dies aussagt, das sich der Hersteller nämlich nicht weigern darf, Schäden im Garantiezeitraum zu beheben wenn man keinen Vertragspartner aufsuche, auch um den Wettbewerb der Werkstätten zu stärken.
Ist diese Verordnung eigentlich bindend für die Hersteller? Stellt dies wie eine Art „Gesetz“ dar?
Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Mühe und freue mich Antwort von Ihnen zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Seit dem 01.06.2010 gelten in der Tat die von der Kommission überarbeiteten Vorschriften der von Ihnen zitierte EU-Verordnung. Die EU-Kommission hat zur Stärkung des Wettbewerbs dabei eine freie Werkstattwahl festgelegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jede Werkstatt während der Garantiezeit ein Fahrzeug reparieren oder warten kann, ohne dass ein entsprechender Garantieanspriuch für das Fahrzeug verloren geht.
Voraussetzung ist, dass die Arbeiten fachgerecht und nach Herstellervorgaben ausgeführt werden. Soweit die Arbeiten ordnungsgemäß - insbesondere auch in freien Werkstätten - erfolgen, kann sich der Hersteller seiner Einstandspflicht aber nicht mehr entziehen.
Daher hat Ihnen der Hersteller auf Ihre Anfrage hin nur die halbe Wahrheit gesagt: Richtig ist, dass es Herstellern nicht mehr möglich ist, ihre Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass Wartungsleistungen nur in zugelassenen Werkstätten durchgeführt werden. Dies hat man Ihnen zu verstehen gegeben. Das bedeutet aber zugleich auch, dass der Hersteller auch die Anerkennung von Schäden während des Garantiezeitraumes nicht mehr verweigern darf, wenn eine andere als die Vertagswerkstatt die Inspektionen durchgeführt hat. Dies besagt die neugefasste Verordnung ausdrücklich. Auf diese können Sie sich auch unmittelbar berufen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt