Frage zu Fensterware
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in einem Fachgeschäft Oberbekleidung gekauft. Diese trug den Vermerk „ Fensterware“ .Ein Hinweis auf Mängel wurde nicht gegeben. Nach der ersten Wäsche ist die Farbe so verlaufen, daß die Stücke nicht mehr tragbar sind..
Als ich im Geschäft reklamieren wollte, lehnte die Inhaberin mit der Bemerkung „ Fensterware ist immer von der Sonne gebleicht“ ab. Stattdessen erhielt ich den Hinweis, die Sachen noch einmal zu waschen, damit die Farbe besser verläuft. Oder ich könnte mir bei Rossmann Farbe kaufen und die Sachen nachfärben. Andere Kunden machen das auch.
Muss ich mich mit dieser Ablehnung abfinden?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Bei Fensterware handelt es sich um Produkte, die zur Veranschaulichung des angebotenen Sortimentes im Schaufenster präsentiert werden. Die allgemeine Verkehrsanschauung geht dabei regelmäßig davon aus, dass diese Ware bestimmten Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein kann, die zu entsprechenden Wertminderungen führen können. Das gilt in besonderem Maße für Konfektionsware, die in Schaufenstern ohne Schutzfolie der Lichteinstrahlung und Sonnenwärme ausgesetzt sein kann.
Es ist allgemein bekannt, dass dies zu Ausbleichen und Farbverlust der Konfektionsware führen kann. Wird auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen, so kennt der Käufer die möglicherweise vorliegenden lagerungsbedingten Mängel der Sache. Kennt er diese Umstände aber, und entscheidet er sich dennoch zum Kauf, ist eine spätere Berufung auf diese Mängel rechtlich ausgeschlossen (§ 442 BGB).
Ihnen musste durch den unmissverständlichen Hinweis "Fensterware" klar gewesen sein, dass es sich um Konfektionsware handelte, die unter Umständen nicht von gleicher Farbqualität war wie verpackte Neuware. Eine diesbezügliche Unkenntnis dieser Zusammenhänge Ihrerseits wäre unerheblich, da es sich - wie vorerwähnt - um allgemein bekannte Tatsachen handelt. In Anbetracht des eindeutigen Vermerks an der Ware bedurfte es im Übrigen auch keines zusätzlichen mündlichen Hinweises der Verkäuferin mehr. Haben Sie sich gleichwohl zum Kauf der Fensterware entschlossen, kannten Sie mögliche Mängel. Es stehen Ihnen folglich auch keinerlei Sachmängelgewährleistungsansprüche zu.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt