Frage zum Ersatzanspruch bei Absage
Guten Tag,
ich hatte heute um 17 Uhr einen Besichtigungstermin mit einem Makler in einer vermieteten Eigentumswohnung.
Da ich Besitzer eines Smartphones bin, kann ich meine Emails häufig abrufen. Am selben Tag um 14 Uhr habe ich eine Email von dem Makler bekommen, in der stand, dass die Mieterin aus beruflichen Gründen abgesagt hat. Ich habe mir den Tag extra freigenommen, da ich sonst durch meine Spätschicht den Termin ebenfalls nicht hätte wahrnehmen können.
Kann ich Entschädigung für den verbrauchten Urlaubstag fordern oder habe ich sonst noch Anrecht auf Schadensersatz?
Vielen Dank für die Antwort.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ersatzansprüche können auch entstehen, wenn zwei Parteien in vorvertraglichem Kontakt stehen. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder sonstigen geschäftlichen Kontakten begründet bereits für beide Partein bestimmte Rücksichtspflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Vor diesem Hintergrund kann auch Ihnen unter Zugrundelegung und Würdigung Ihrer Sachverhaltsangaben ein Ersatzanspruch zustehen. Hat der Makler Ihnen den Termin verbindlich zugesichert, und wusste er, dass Sie entsprechende Dispositionen treffen und sich eigens einen Tag frei genommen haben, so war er verpflichtet, Ihnen frühzeitig abzusagen.
Das gilt aber nur dann, wenn er selbst bereits vorher von der Verhinderung der Mieterin Kenntnis erlangt hätte. Hat der Makler erst am Tage des vorgesehenen Treffens von der Mieterin erfahren, dass diese nicht erscheinen kann, so ist ihm dies nicht zur Last zu legen. Dann hätte der Makler auch seine Rücksichtspflichten Ihnen gegenüber nicht verletzt, denn er wusste selbst nicht mehr als Sie. Gegen die Mieterin selbst steht Ihnen im Übrigen kein Ersatzanspruch zu, denn mit dieser stehen Sie in keinem vorvertraglichen Verhältnis.
Sollte der Makler hier - was mangels näherer Kenntnis des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden kann - seine Rücksichtspflichten verletzt haben, so wäre im Übrigen nur der Schaden ersatzfähig, der Ihnen auch tatsächlich entstanden ist. Das wären etwa die Kosten, die Sie für eine vergebliche Fahrt zu der Wohnung aufgewendet hätten. Eine Entschädigung für den verbrauchten Urlaubstag können Sie dagegen nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt