Durchgriffshaftung 


Frage zu Anspruch bei Gebrauchtwagenhändler

Vor 5 Monaten habe ich bei einem Gebrauchtwagenhändler (eine GmbH) einen Gebrauchtwagen gekauft. Dieser PKW hat nun einen Schaden, der nach meiner Einschätzung und der einer unabhängigen Werkstatt von der Gewährleistung abgedeckt ist. Um also den Schaden beheben zu lassen, habe ich ihn dem Händler zur Kenntnis gebracht. Leider verweigerte Dieser nicht nur die Übernahme der Reparatur bzw. der Kosten sondern auch jegliche Koorperation, wie beispielsweise die schriftliche Bestätigung der Verweigerung von Gewährleistung.

Daraufhin habe ich dem Händler schriftlich aufgefordert seiner Gewährleistungspflicht nachzukommen und Ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt, binnen derer ich eine positive Entscheidung erwarte. Nach Ablauf der Frist wollte ich den PKW in einer Kfz-Werkstatt reparieren lassen und später Schadensersatzansprüche an den Händler geltend machen.

Nun habe ich allerdings feststellen müssen, dass die GmbH mit der ich den Kaufvertrag geschlossen habe, cirka einen Monat nach Kauf aufgelöst/abgemeldet wurde und auf dem selben Gelände, mit den selben Verkäufern, mit den selben Gebrauchtwagen ( wenigstens ein Großteil )
und mit nur leicht verändertem Namen eine neue GmbH gegründet wurde. Die Geschäftstätigkeit wurde nie unterbrochen. Für meine Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche rechne ich mir nun eigentlich keine Chancen mehr aus.

  1. Habe ich noch eine rechtliche Handhabe meine Ansprüche durchzusetzen?
  2. Ist das Verhalten des Händlers legal, also das Neugründen der GmbH obwohl die Firma nahezu identisch fortgeführt wird?

Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Einiges spricht nach Ihren Angaben dafür, dass sich die alte GmbH durch Firmenneugründung möglichen Gläubigeransprüchen entziehen will. Dafür spricht die Identität des Personals und der Gewerbefläche, die Kontinuität des Geschäftsgegenstandes und die nur geringfügige Namensabweichung der neugegründeten Firma. Unter solchen Bedingungen kann ein Durchgriffsanspruch unmittelbar gegen die Gesellschafter der GmbH in Betracht kommen.

Zwar haften die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. In den (seltenen) Fällen der Durchgriffshaftung gilt aber etwas anderes, und die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Der klassische Fall der Durchgriffshaftung ist die Unterkapitalisierung einer GmbH, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft objektiv ungenügend ist.

Die mangelnde finanzielle Ausstattung der GmbH reicht für sich genommen aber noch nicht aus, um einen Ersatzanspruch gegen die GmbH-Gesellschafter zu begründen. Es muss vielmehr eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Gläubigers festgestellt werden können. Die Rechtsprechung hat dies insbesondere dann angenommen, wenn die durch die finanzielle Mangelaussattung der GmbH eintretenden Nachteile notwendigerweise die Gläubiger der Gesellschaft treffen mussten und die Gesellschafter hiermit auch rechneten.

Lassen sich in Ihrem Fall diese Voaraussetzungen nachweisen, kann Ihnen auch ein entsprechender Anspruch aus der Durchgriffshaftung unmittelbar gegen die Gesellschafter der früheren GmbH zustehen. Allerdings sind Sie für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt