Frage zur Betriebsgefahr von Versicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte vor Kurzem einen Autounfall. Ein Hund lag mitten auf der Bundesstraße.
Ich kam um die Kurve. Ich konnte nicht ausweichen, da ich sonst in den Gegenverkehr gelandet wäre. Rechts war eine Abbiegespur, auf der ich ebenfalls nicht ausweichen konnte, da dort ein Auto stand und ein Mann (dieser hatte als erster den Hund überfahren).
Also fuhr ich über den Hund drüber. Als mein Auto durch den Aufprall zum Stillstand kam, ist mir eine Frau hinten rechts rein gefahren.
Als die Polizei kam, sagten sie das den vorderen Schaden der Hundebesitzer zahlen muss (der war später auch anwesend), und den hinteren Schaden die Frau die rein gefahren ist.
Ich habe dann 2 separate Gutachten erstellen lassen, und an die jeweiligen Versicherungen weiterleiten lassen.
Die Versicherung der Frau überwies mir die Schadenssumme recht zügig und gemäß Gutachten.
Die Versicherung des Hundebesitzers brauchte zwei Wochen länger, und hat mir 210 € abgezogen für die „Betriebsgefahr“.
Dürfen die das einfach so machen? Ich konnte weder voraussehen, dass ein Hund auf der Straße liegen würde, noch hatte ich die Möglichkeit auszuweichen, um damit den Aufprall zu verhindert.
Was soll ich jetzt tun? Bekomme ohnehin schon wenig Geld von dem Unfall, weil durch den Auffahrunfall mein Auto (Fiat Punto) zum wirtschaftlichen Totalschaden wurde.
Danke vorab für Ihre Antwort
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Regelmäßig nimmt die Rechtssprechung für die Betriebsgefahr, die allein durch die Teilnahme eines Kfz am allgemeinen Straßenverkehr begründet ist, eine Haftungsbeteiligung von 20-30%an dem Schaden an.
Alleridngs scheidet eine solche Haftungsbeteiligung aus, wenn der Unfall als Folge höherer Gewalt - früher: eines unabwendbaren Ereignisses - eingetreten ist. Das setzt voraus, dass das Unfallereignis weder auf einem Mangel der Fhrzeugbeschaffenheit noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und der Fahrer darüber hinaus die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist dabei vom Leitbild eines Idealfahrers auszugehen. Der Fahrer muss grundsätzlich stets mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstigen unerwarteten Ereignissen rechnen.
Vor diesem Hintergrund scheint eine anspruchsmindernde Berücksichtigung der Betriebsgefahr in Ihrem Fall nicht gerechtfertigt, denn der Unfall war für Sie in der Tat unvermeidbar. Sie haben sämtlichen Verhaltensanforderungen eines Idealsfahrers in der betreffenden Situation genügt, und Sie hatten keine Möglichkeit, den Unfall abzuwenden. Der Unfall stellt sich daher als höher Gewalt im Sinne des § 7 Absatz 2 StVG dar.
Eine Haftungsbeteiligung aufgrund der Betriebsgefahr sollten Sie deshalb auch nicht hinnehmen. Sie sollten vielmehr dem Schreiben der Versicherung unter Darstellung auf die hier erläuterte Rechtslage widersprechen und volle Regulierung des Ihnen entstandenen Schadens verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
Nachfolge Frage
Ich habe bereits letzte Woche eine E-Mail an diese Versicherung geschickt, da ich aber nach einer Woche keine Antowort bekam, rief ich
gestern dort an.
Dort erklärte mir die Dame am Telefon das sich die Rechtssprechung geändert hätte und die Betriebsgefahr nun immer in Kraft tritt, unabhängig davon
ob man den Unfall vermeiden kann.
Ist das so richtig?
Danke vorab
Antwort Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Die Ihnen erteilte Auskunft ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung - wie auch nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung, die dieser Rechtsprechung - zugrunde liegt, scheidet eine Haftung (beziehungsweise ein Mitverschulden) eines Unfallbeteiligten dann aus, wenn sich das Unfallereignis für diesen als unvermeidbar darstellt.
Zum Nachweis verweise ich auf ein jüngeres gerichtliches Urteil zu diesem Thema, das das OLG Koblenz gefällt hat:
http://www.ra-kotz.de/unabwendbarkeit.htm
Soweit der Unfall für Sie daher unabwendbar, beziehungsweise Folge höherer Gewalt war - wovon ich nach Ihrer Schilderung des Unfallhergangs ausgehe - , sollten Sie der von Versicherung geltend gemachten Berücksichtigung Ihrer Betriebsgefahr unter Berufung auf diesen Sachverhalt nach wie vor widersprechen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlchen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt