Frage zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 10.08.2001 schloss ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Nürnberger Versicherung ab. (Tarif IBU2100C*M). Aus dem Vertrag ausgeschlossen wurde die Wirbelsäule aufgrund eines "Hexenschusses" (Lumbo-Ischialgie) im Jahr 2001.
Da die nächsten Jahre keine Wirbelsäulenprobleme auftraten, stellte der behandelnde Arzt am 01.03. 2005 eine ärztliche Bescheinigung aus, mit dem Inhalt: 2001 trat ein Hexenschuss (Lumbago)ein. Dieser wurde behandelt. Der Patient ist seitdem beschwerdefrei, Medikamente werden keine eingenommen.
Vorher, im Februar 2005 hatte ich Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule, die chirotherapeutisch behandelt wurden. Der Arzt hatte die Bescheinigung trotz dieser Beschwerden geschrieben, da er sagte, dass es sich nur um Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule handelte (atraumatische Schmerzen im Bereich der BWS) und nicht um Schmerzen in der Brustwirbelsäule und diese daher für die BU nicht
von Bedeutung wären. Sonst hätte er eine solche Bescheinigung wohl auch nicht verantworten können.
Ich habe die Bescheinigung bei der Versicherung eingereicht und am 21.03.2005 erhielt ich Nachricht: "Nach einer erneuten Risikoprüfung bestätigen wir Ihnen gerne, dass die Auschlußklausel bezüglich der Wirbelsäule entfallen ist."
Seit dem 30.01.2010 bin ich jetzt wegen eines Bandscheibenvorfalles im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und beginnender Athrose im LWS-Bereich sowie Knie- und Daumengelenken arbeitsunfähig. Seit dem 01.08.2010 befinde ich mich in einer Umschulungsmaßnahme der DRV, da ich meine Arbeit als Heizungsbauer aufgrund der hohen körperlichen Belastung nicht mehr ausüben kann.
Am 01.08.2010 stellte ich einen Leistungsantrag bei meiner Versicherung. Ich erhielt jetzt einen ablehnenden Bescheid, mit der Begründung, dass ich wissentlich unwahre Angaben gemacht hätte, was für mich nichts anderes heißt, als dass ich ein Betrüger bin, und dass die Ausschlussklausel rückwirkend weiterhin Bestand hätte, da ich die Behandlung im Bereich der Brustwirbelsäule bewußt verschwiegen hätte.
Dem ist aber nicht so, ich habe der Aussage des Arztes vertraut. Offensichtlich hat die Nürnberger Versicherung seinerzeit auch keinen Bericht vom Arzt angefordert, sonst wäre der Antrag doch abgelehnt
worden.
Der Vertrag wird fortgesetzt unter der Bedingung, dass ich einwillige, dass die Wirbelsäule weiterhin vom Vertrag ausgeschlossen wird. Andernfalls könnte ich aber auch kündigen.
Wie beurteilen Sie die Situation? Macht es Sinn dem Bescheid unter den gegebenen Umständen zu widersprechen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Wir sind eine Großfamilie und wollten für den jetzt eingetretenen Fall abgesichert sein - jetzt ringen wir um unsere Existenz!!
Für Ihre Mühe im voraus herzlichen Dank,
freundliche Grüße,
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sollten dem Ihnen zugegangenen ablehnenden Bescheid unverzüglich widersprechen und die vertragsgemäße Auszahlung der BU-Leistungen einfordern. Die Versicherung kann sich ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht mit dem Argument entziehen, Sie hätten wissentlich unwahre Angaben gemacht. Will der Versicherer unter Berufung hierauf die vereinbarten Leistungen verweigern, muss sie Ihnen auch konkret nachweisen, dass Sie tatsächlich wissentlich unwahre Angaben gemacht haben, die einen Leistungsausschluss rechtfertigen können.
Dieser Nachweis wird der Versicherung nach Lage der Dinge aber nicht gelingen, wobei die pauschale Behauptung als solche ohnehin unbeachtlich und nicht geeignet ist, Ihren Leistungsanspruch zu beseitigen. Sie durften sich auf die fachärztliche Diagnose aus März 2005, die schließlich zum Wegfall der Ausschlussklausel führte, ohne weiteres verlassen. Sie hatten insbesondere auch keinen Anlass, an den Erläuterungen des Arztes zu den im Februar 2005 aufgetretenen Beschwerden und deren Unerheblichkeit für Ihre BU-Versicherung zu zweifeln. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Ihnen erteilten Auskünfte durften Sie daher auch ohne weiteres die entsprechende Bescheinigung bei der Versicherung einreichen.
Der Vorwurf wissentlich unwahrer Angaben geht vor diesem Hintergrund vollkommen ins Leere, denn die Versicherung kann von Ihnen nicht verlangen, mehr zu wissen als der behandelnde Facharzt. Hinzu kommt, dass die Versicherung selbst die Obliegenheit getroffen hat, bei dem Arzt zusätzliche Erkundigungen einzuziehen. Hierzu hätte auch durchaus Anlass bestanden, denn ursprünglich wurde der Vertrag mit Ausschlussklausel abgeschlossen. Sollte diese aber als Folge Ihrer Beschwerdefreiheit und unter Beibringung eines entsprechenden Attestes entfallen, wäre es an der Versicherung gewesen, sich genau zu versichern und bei dem Arzt nachzuhaken.
Diese Obliegenheitsverletzung kann die Versicherung aber nun nicht auf Sie abwälzen und Ihnen die zustehenden Versicherungsleistungen vorenthalten. Sie haben sich vielmehr vertragsgerecht verhalten und mit Zahlung der Versicherungsprämien einen Rechtsanspruch auf Ihre BU-Leistungen erworben.
Weisen Sie den ablehnenden Bescheid daher zurück, und fordern Sie die Versicherung unter Darstellung der hier erläuterten Rechtslage auf, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Weigert sich die Versicherung anhaltend, so werden Sie einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einschalten müssen. Leider versuchen Versicherungen immer wieder, in solchen und ähnlichen Situationen sich ihren vertraglichen Leistungspflichten zu entziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt