barrierefrei Aussage in Expose ist falsch 


Meine Frage

Als Rentner habe ich im letzten Mai 2010 eine Eigentumswohnung im 3.Stock gekauft, die im Verkaufsexposé als "barrierefrei" gekennzeichnet war. Der Aufzug war seinerzeit noch nicht installiert.

Nach der Installation des Aufzugs im März 2011 stellt sich heraus, dass dieser nicht mit einem Rollstuhl befahren werden kann und zudem nur eingeschränkt barrierefrei ist: Im 3.Stock gibt es zwei Aufzugszugänge.

Der Zugang über einen Laubengang für meine Nachbarn (Aufzugsebene 4) liegt 6 cm höher als der Zugang von meiner Wohnung aus (Aufzugsebene 3, andere Aufzugstür). Da der Höhenunterschied beider Zugänge nur 6 cm beträgt, kann ich von meinem Zugang den Aufzug nicht nutzen, wenn der Aufzug in Ebene 4 stehen geblieben ist.

Die Elektronic erkennt wegen des geringen Höhenunterschiedes zwischen beiden Ebenen die Ebene 3 nicht und setzt sich von Ebene 4 aus nicht in Bewegung. Ich muss über die Treppe also in den 2.Stock um den Aufzug dort besteigen zu können. Das hat mit Barrierefreiheit nichts mehr zu tun.

Meine Frage: Kann ich wegen dieses Mangels den Kaufvertrag ab Beginn rückgängig machen. Muss der Bauträger die Wohnung mit Zahlung aller mir entstandenen Unkosten zurückkaufen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Soweit Ihnen die Barrierefreiheit der Wohnung bei Vertragsschluss anhand der Verkaufsunterlagen zugesichert wurde, hat der Verkäufer auch dafür einzustehen, dass die Wohnung tatsächlich barrierefrei ist. Das Fehlen dieser Eigenschaft begründet einen Sachmangel, der den Anwendungsbereich der Sachmängelhaftung eröffnet.

Das primäre Recht der Gewährleistungshaftung ist der Nacherfüllungsanspruch, der hier darauf gerichtet wäre, die Wohnung in einen barrierefreien Zustand zu versetzen, so dass Sie die Einrichtungen problemlos und ungehindert nutzen können. Allerdings ist die Nacherfüllung ausgeschlossen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu bewerkstelligen ist. Davon dürfte in Anbetracht der drohenden Umbaukosten auszugehen sein.

Scheidet eine Nacherfüllung aus, so können Sie von den weiteren Rechten der Minderung oder des Rücktritts vom Kaufvertrag Gebrauch machen. Sie können daher entweder den Kaufpreis in angemessenem Umfang herabsetzen oder den Rücktritt vom Vertrag erkären mit der Folge, dass dieser rückabzuwickeln ist. Dabei werden die von Ihnen gezogenen Nutzungen (Wohnvorteile) in Abzug gebracht werden.

Zur Geltendmachung Ihrer diesbezüglichen Ansprüche empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt