Frage zum Kreditkartenmissbrauch
Hallo und guten Tag.
Mein Problem ist folgendes: ich bin letztes Jahr Opfer von Kreditkartenbetruges geworden und die Kartenfirma BSC lehnt nun schon bereits zum zweiten Mal eine Regulierung des Schadens ab.
Die Sachlage sieht so aus:
Ich verlagerte letztes Jahr meinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz um hier mit meinem Verlobten zu leben. Im August 2010 benutzte ich erstmalig und auch nur dieses eine Mal meine Kreditkarte, um in einem Supermarkt zu zahlen. Aufgrund der geringen Summe von rund 50,-CHF und der Adressverlagerung in ein anderes Land, machte ich mir natürlich keinerlei Gedanken um den Erhalt einer Abrechnung. Da damals die Zeit sehr aufregend war, kümmerte ich mich leider erst im Dezember 2010 um mein deutsches Konto bei der Hamburger Sparkasse und entdeckte so erst Monate später den Betrug. Denn bis dahin war regelmäßig mit meiner Kreditkarte hier in der Schweiz in Bern, Zürich und Umgebung jeden Monat Bargeld im Wert zwischen 900,- bis 1000,- CHF bezogen worden.
Ich ließ natürlich sofort meine Karte sperren und als mich dann endlich Mitte Januar 2011 die detaillierten Abrechnungen erreichten, ging ich sofort zur Polizei, erstattete Anzeige und machte meine schriftliche Zahlungsreklamation bei der Kreditkartenfirma.
Die erste Absage der Regulierung erhielt ich Ende Februar und legte sofort, am 09.März, Widerspruch ein. Nun habe ich die zweite Absage der Regulierung, vom 18.März, vor mir liegen. Die Aussage darin lautet:
"Nach erneuter Prüfung Ihres Sachverhaltes haben wir festgestellt, dass die Umsätze unter Vorlage Ihrer Originalkarte getätigt wurden. Bei den Transaktionen wurde der fälschungssichere Chip auf Ihrer Kreditkarte gelesen.
Sie teilen uns mit, dass Sie immer im Besitz der Kreditkarte waren. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass unberechtigt Dritte Zugang zu Ihrer Kreditkarte hatten."
Dies ist nicht korrekt. Die Kreditkarte war immer in meinem Besitz und der Pin nie Dritten zugänglich.
Einige Tage, an denen Bargeld bezogen wurde, kann ich durch Kopien meiner Stempelkarte nachweisen, dass ich arbeiten war. An einem anderen Tag sogar hielt ich mich nachweislich in Lübeck, Deutschland auf, während in der Schweiz Bargeld bezogen wurde.
Leider zeigen die detaillierten Abrechnungen keinerlei Zeiten an, wann das Bargeld bezogen wurde und wo genau in Bern z.B., so dass ich keine genaueren Beweise aufführen konnte, die für mich sprechen.
Aber schon allein die Tatsache, dass ich mich in Lübeck aufhielt während in der Schweiz Bargeld bezogen wurde, sollte doch genügen, oder??
Hinzu kommt, dass die Ermittlungen hier in der Schweiz noch gar nicht abgeschlossen sind, sondern aktuell noch laufen. Muss die Kartenfirma nicht erst das Ende der Ermittlungen abwarten, bevor sie die Regulierung ablehnt?
Ich fühle mich momentan sehr hilflos, sehe aber nicht ein, auf den mir entstandenem Schaden von 3823,30 Euro einfach so sitzen zu bleiben.
Können Sie mir helfen? Ist es ratsam, mir jetzt einen Anwalt zu nehmen, obwohl ich nicht rechtsschutzversichert bin, oder habe ich noch Möglichkeiten allein dagegen vorzugehen?? Falls ein Anwalt empfohlen wird, für welches Rechtsgebiet muss ich dann suchen?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort und Hilfe.
Mit freundlichen Grüssen!
Antwort von Herrn Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihnen könnte ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht abgehobenen Beträge vom Kreditkartenkonto gegenüber der Bank zustehen. Denn grundsätzlich darf die Bank nur Weisungen des Kreditkarteninhabers ausführen. Hierfür steht der Bank sodann nach Auftragsausführung ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber zu. Stammt die Weisung dagegen nicht von dem Berechtigten, sondern wird sie von einem unbefugten Dritten veranlasst, erlangt die Bank auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kreditkarteninhaber.
Maßgeblich ist hierbei letztlich immer die von dem Karteninhaber zu beachtende Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Kreditkarte. Bei einer missbräuchlichen Verwendung der Karte durch einen unbefugten Dritten haftet der Karteninhaber für den eingetretenen Schaden immer dann, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Nach der Rechtsprechung kann sich beispielsweise die Bank auf eine Verletzung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflicht berufen, wenn eine Auszahlung am Geldautomaten unter Verwendung der korrekten PIN der Karte erfolgt. Unter solchen Voraussetzungen billigt die Rechtsprechung der Bank das Argument zu, der Kunde habe Karte und PIN nicht mit der geschuldeten Sorgfalt aufbewahrt und geheimgehalten.
Trägt die Bank solche Umstände vor, ist es wiederum an dem Kunden, den Gegenbeweis zu führen und Tatsachen zu benennen, die für einen abweichenden Geschehensablauf sprechen. Misslingt dieser Gegenbeweis, ist die Bank auch nicht zum Ersatz verpflichtet, und der Kunde muss seinen Schaden letztlich allein tragen.
Da die Bank Ihnen gegenüber einwendet, die Abbuchungen seien unter Verwendung der Originalkarte erfolgt und unberechtigte Dritte hätten Zugang zu Ihrer Karte gehabt, erhebt sie gerade den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung, um sich ihrer Ersatzpflicht zu entziehen. Sie müssen daher nunmehr Ihrerseits konkret und schlüssig Tatsachen vortragen, die die Einwände der Bank zu entkräften geeignet sind.
Können Sie nachweisen, dass Sie sich während der in der Schweiz erfolgenden Abbuchungen anderswo aufgehalten haben, Ihre Karte aber ständig bei sich hatten, so sind dies Umstände, die die Argumentation der Bank zu erschüttern vermögen und dafür sprechen, dass der Missbrauch der Karte durch keine von Ihnen zu vertretende Sorgfaltspflichtverletzung ermöglicht wurde.
Sie sollten daher dem Schreiben der Bank unter exakter Rekonstruktion der Ereignisse widersprechen und im Einzelnen darlegen, dass der Missbrauch der Karte von Ihnen nicht verschuldet ist. Hierzu sollten Sie sämtliche verfügbaren Beweismittel bezeichnen, insbesondere Zeugen, die Ihre Angaben bestätigen können.
Warten Sie sodann die Reaktion der Bank auf Ihre Entgegnungen ab. Zeigt sich, dass die Bank nach wie vor nicht regulierungsbereit ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Da es sich um Standardfragen zum Beweisrecht handelt, bedarf dieser Rechtsanwalt keiner besonderen fachanwaltlichen Qualifikation.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt