Meine Frage
Guten Tag,
ich habe nen Polo 6n2 GTi (siehe Vorstellung) vor 3 Wochen bei einem Händler gekauft.
Nun ist mir das Getriebe komplett flöten gegangen... beim Ölablassen kamen Spähne und Zähne rauß.
Das Getriebe muss beim Kauf schon zum Teil kaputt gewesen sein, weil so zerlegt man kein Getriebe in 3 Wochen.
Hab ich nun Anspruch auf Gewährleistung?
Vielen Dank
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ein Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungshaftung kann nur vertraglich vereinbart zwischen zwei Privaten. Handelt es sich dagegen - wie in Ihrem Fall - um den Verkauf durch einen Händler, kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden.
Ihnen stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB zu, wenn ein Mangel vorliegt. Davon ist nach Ihrem Sachvortrag auszugehen. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang (Vertragsschluss), so greift zu Ihren Gunsten im Übrigen die Beweislastumkehrregel des § 476 BGB ein.
Danach wird gesetzlich vermutet, dass der Getriebeschaden schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Sie selbst trifft also keine Beweislast dafür, dass der Mangel dem PKW schon bei Vertragsschluss anhaftete. Vielmehr ist der Händler verpflichtet, den Beweis zu führen, dass der PKW bei Vertragsschluss mangelfrei war. Diesen Beweis wird er aber nicht führen können.
Der Händler ist daher zur Gewährleistung verpflichtet. Sie können Nacherfüllung verlangen, die darin besteht, dass der Händler den Mangel beseitigt, indem er den Wagen repariert und ein Austauschgetriebe einbaut. Fordern Sie den Händler schriftlich und unter Fristsetzung (sieben Tage) zur Erfüllung dieser Nacherfüllungspflicht auf, und kündigen Sie in dem Schreiben zugleich an, dass Sie nach Fristablauf von dem Vertrag zurücktreten werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt