Meine Frage
Hallo,
bin selbständiger Handwerker und habe ein Problem: habe einen Kostenvoranschlag bei einem Auftraggeber gemacht, Auftrag erhalten, fast vollständig durchgeführt, wurde dabei jedoch ständig abgehalten, die vereinbarte Leistung wurde vom Auftraggeber mehrfach geändert, durch Extrawünsche geriet Auftragnehmer in Verzug, handelte wider besseren Wissens nach Kundenwunsch (hatte ihn informiert, daß bei dieser von ihm gewünschten Arbeitsweise Probleme auftauchen können, die leider auch eintrafen).
Teilweise legte der Auftraggeber auch selbst Hand an. Nun verweigert mir der Kunde Abnahme wie Bezahlung, wünscht eine weitere Nachbesserung und obendrauf noch Preisnachlaß für die längere Dauer!
Wie kann ich mich dagegen verwehren?
Es sieht so aus, daß gezielt Mängel gesucht werden, um den Preis weiter zu drücken!
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers wird fällig, wenn der Besteller das vertraglich geschuldete Werk abnimmt. Dabei darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel des Werkes nicht verweigert werden. Ohne weiteres ist der Besteller daher nicht berechtigt, die Abnahme der Werkleistung zu verweigern. Beruft er sich auf bestimmte Mängel der Werkleistung, die der Abnahme entgegenstehen sollen, so muss er diese Mängel auch im Einzelnen darlegen und im Bestreitensfalle unter Beweis stellen. Kann er dies nicht, ist er auch zur Abnahme und zur Bezahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.
Sie sollten Ihren Vertragspartner daher schriftlich und unter Setzung einer Frist von zehn Tagen auffordern, Ihre Werkleistung abzunehmen oder aber die behaupteten Mängel konkret zu bezeichnen, damit Sie hierzu Stellung nehmen können. Kündigen Sie dem Besteller in dem Schreiben zugleich an, dass Sie Ihren Anspruch auf Abnahme der Werkleistung und Bezahlung des Werklohnes auf dem Rechtswege durchsetzen werden, wenn die Frist abläuft, ohne dass der Besteller entweder die Abnahme erklärt oder aber die Mängel benennt.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt