Arglistige Täuschung bei Autokauf 


Frage zur Täuschung beim Autokauf

Wir haben im August 2010 ein Auto in Potsdam gekauft. Bei Vertragsabschluss bestand der Verkäufer des Autohandels darauf in den Vertrag den Satz zu schreiben, ich würde eine selbstständige Tätigkeit ausüben, obwohl er meine Personalien aufgenommen hatte und ich ihm gesagt habe, dass ich als Kranfahrer beschäftigt bin, gab er zur Antwort, dass wir das Auto sonst nicht kaufen könnten.

Mit der selbstständigen Tätigkeit wurde auch vermerkt, dass wir keine Garantie und Gewährleistung haben, da wir aber nun schon 2x dort waren und alles veranlasst hatten zum Kauf, habe ich unterschrieben, weil ich der Meinung war, das er doch haften müsste wenn etwas nicht stimmt. Das ging auch alles gut, bis Ende Januar, also noch vor Ablauf eines halben Jahres, als plötzlich der Motor defekt war und wir zu Mercedes sind.

Dort stellte sich heraus, dass der Motor nicht zu reparieren ist und wir einen neuen brauchen. Daraufhin verständigte ich den Verkäufer Herrn (Name liegt uns vor) aus Potsdam, worauf er sagte, dass wir keinen Anspruch auf Hilfe von ihm haben, er suchte mir noch einen Motor bei Ebay heraus und das war es auch schon. Obwohl ich ihn mehrmals mahnte, sich an den Kosten der Reparatur zu beteiligen, hatte ich keinen Erfolg. Bei der Reparatur in der MB Werkstatt wurde dann festgestellt, dass der Wagen schon über 170.000 tausend km gelaufen war, uns aber mit 100.000 km verkauft wurde.

Auch darüber informierte ich den Verkäufer, aber er sagte, dass er davon nichts weiss.

Jetzt habe ich den Vorbesitzer angerufen und der hat mir bestätigt, dass er das Auto aus dem Grund zurückgegeben hat, also nur 3 Monate in Besitz des Wagens war. Dann hat der Verkäufer also von dem manipuliertem Tacho gewusst, als er uns den Wagen verkauft hat für 10.000 Euro, die Reparatur kostet 5.000 Euro.

Jetzt meine Frage, habe ich eine Möglichkeit mir das Geld von ihm zurückzuholen, wenn ich ihn verklage oder endet das nur in einer Strafe für ihn?

Mit freundlichen Grüssen
(Name des Ratsuchenden und Unterlagen liegen uns vor)

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Zunächst einmal gilt, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Mangelgewährleistungshaftung nur unter Privaten möglich ist. Steht auf einer Seite des Kaufvertrages dagegen ein Händler, ist ein Ausschluss der Gewährleistung grundsätzlich nicht möglich. Sie haben daher entgegen der vertraglichen Vereinbarung Anspruch aus der Gewährleistungshaftung, denn das Auto ist offensichtlich mangelhaft.

Hätten Sie Ihre Ansprüche innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht, wäre Ihnen die Beweisregel aus § 476 BGB zu Hilfe gekommen. Nach dieser wird das Vorliegen des Mangels schon bei Vertragsschluss vermutet, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang auftritt. Diese Sechsmonatsfrist ist am 28.02.11 abgelaufen, so dass Sie nunmehr beweisen müssten, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag.

Wichtiger aber als diese Ansprüche ist Ihr Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB, denn der Händler hat Sie arglistig über den wirklichen Zustand des PKW und dessen Laufleistung getäuscht. Diese Täuschung war auch ursächlich für Ihre Entscheidung, dieses Auto zu kaufen. Sie können daher den Vertrag anfechten mit der Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird und Sie die von Ihnen gezahlte Kaufpreissumme zurückerstattet erhalten.

Sie sollten zu Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt