Anspruch auf Lieferung eines Notebooks? 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen.
Am 3.01. dieses Jahres habe ich online ein Notebook bestellt, welches umgehend von mir per Vorkasse bezahlt wurde. Leider erhielt ich eine falsche Lieferung.

Dies teilte ich dem Verkäufer per email mit, erhielt dann auch eine Rücksendekarte am 14.01., und ich schickte das falsch gelieferte Notebook am 17.01.2011 zurück.

Von der Firma erhielt ich nach einigen Tagen die Bestätigung des Eingangs. Nach einigen Emails (Lieferschwierigkeiten, Rücksprache mit dem Hersteller) wird mir nun eine Gutschrift/bzw. Rückerstattung des Kaufpreis angeboten.  Lt. Recherche im Internet bietet die Fa. jedoch besagtes Notebook ab sofort lieferbar an, jedoch zu einem etwas höheren Preis.

Muss ich diese Gutschrift denn akzeptieren, oder kann ich auf Lieferung der von mir bestellten Ware bestehen?

Ich danke Ihnen im Voraus
mit freundlichem Gruß
A. Reck

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Gemäß § 434 Absatz 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert, als die vertraglich geschuldete. Da das zugesendete Notebook nicht das von Ihnen bestellte war, liegt ein slcher Sachmangel vor. Damit sind für Sie die Gewährleistungsvorschrfiten der Sachmängelhaftung der §§ 437 ff. BGB eröffnet.

Primäres Käuferrecht ist im Rahmen der Sachmängelhaftung der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Absatz 1 BGB. Der Käufer kann nach dieser Bestimmung als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Das bedeutet, dass Sie die Gutschrift keineswegs hinnehmen müssen. Vielmehr können Sie gemäß § 439 Absatz 1 BGB auf Lieferung der vertraglich geschuldeten mangelfreien Sache bestehen. Der Verkäufer ist folglich verpflichtet, Ihnen das ursprünglich bestellte Notebook zu dem seinerzeit vereinbarten Preis auszuliefern.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt