Meine Frage
Mal angenommen eine Mietwohnung beinhaltet wie üblich eine Haupteingangstür für den Eingang ins Treppenhaus und einen Zugang zum Keller.
Die Haupteingangstür zieht leider nicht zu (beschädigt), und somit kann jeder Unbefugte ins Treppenhaus gelangen ohne einen Schlüssel zu haben. Die Kellertür ist selbst oft nicht abgeschlossen und ist offen für jedermann wenn diese nicht abgeschloßen wird (Die Kellertür hat ganz normale Türklinke, und bleibt somit immer offen)
Da beide Türen also nun offen sind bleibt der Eingang zum Keller frei. Der Unbefugte betritt den Keller und beschädigt die Keller Holztür der Vermieters. Der Vorfall wird beim Vermieter gemeldet und die Kellerholztür ersetzt/repariert.
3 Tage später folgt ein Brief dass Kosten in Höhe von 203 Euro entstanden sind, und der Mieter die Rechnung an die Hausratversicherung einreichen soll. Der Mieter hat aber keine Hausratversicherung.
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sollten Ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter ausdrücklich widersprechen, denn Sie haben den Schadenseintritt nicht zu vertreten. Die Haftung des Schädigers für einen eingetreten Schaden setzt immer voraus, dass seine Handlung oder sein Unterlassen ursächlich für den entstandenen Schäden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn ursächlich für den Schaden ist die nicht schließende Haupteingangstür. Würde diese ordnungsgemäß schließen, hätte der Unbefugte sich auch keinen Zutritt zu dem Haus verschaffen können. Für die Instandhaltung und Instandsetzung der Haupttür ist aber ausschließlich der Vermieter zuständig und nicht etwa Sie.
Die nicht abgeschlossene Kellertür ist insofern nur hypothetisch ursächlich für den Schaden. Als hypothetische Kausalität wird eine Ursache bezeichnet, die ohne das schädigende Ereignis später denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Die hypothehtische Kausalität ist regelmäßig für die Beurteilung der Haftung für den eingetretenen Schaden unbeachtlich. Auf die nicht abgeschlossene Kellertür kommt es daher überhaupt nicht mehr an, denn allein die nicht schließende Haupttür hat es dem Unbefugten ermöglicht, das Haus und damit auch den Keller zu betreten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt