Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren
ich hatte vor 3 Wochen in Thailand einen Verkehrsunfall, den ein Däne unstreitig verschuldet hat und bei dem ich mir zwei Knochenbrüche zuzog.
In Thailand wurde von dem Dänen der Sachschaden und die dortigen Behandlungskosten bereits erstattet. Das Schmerzensgeld blieb offen.
Falls es jetzt nach unser beider Rückkehr diesbezüglich zu keiner Einigung kommt: wo müsste ich den Dänen verklagen (Gerichtsstand) und welches recht wäre anzuwenden? Hat sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach thailändischen oder europäischen Verhältnissen zu richten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich gilt zunächst in solchen Fällen das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat - hier also das thailändische Recht. Etwas Abweichendes würde nur dann gelten, wenn sowohl Geschädigter als auch Schädiger ihren ständigen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hätten. In diesem Fall wäre kraft Internationalen Privatrechts deutsches Recht für die Schadensregulierung anwendbar. Diese Voraussetzung liegt allerdings nicht vor, so dass grundsätzlich thailändisches Recht gilt.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine praktisch wichtige Ausnahme. Wurde der Verkehrsunfall von einem Fahrzeug verursacht, welches in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union versichert ist, und hat es dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, seine Ersatzansprüche auch gegenüber der nationalen Entschädigungsstelle im Sinne des § 12 Absatz 1 Pflichtversicherungsgesetz ("Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen") geltend zu machen. Dies schließt nach dem Wortlaut des § 12 Pflichtversicherungsgesetz im Übrigen auch die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ein. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regulierungsmöglichkeit ist aber der Beitritt desjenigen Landes, in dem sich der Verkehrsunfall zugetragen hat, zum System der Grünen Versicherungskarte. Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, erfolgt die Regulierung abweichend von dem erläuterten Grundsatz nicht nach thailändischem Recht.
Das bedeutet konkret: Da davon auszugehen ist, dass der unfallverursachende PKW des Dänen auch in Dänemark versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, können Sie grundsätzlich einen Antrag auf Schadensregulierung an die deutsche Entschädigungsstelle richten. Allerdings wird das nur möglich sein, wenn Thailand dem System der Grünen Versicherungskarte beigetreten ist. Um sich in dieser Hinsicht Klarheit zu verschaffen, sollten Sie mit Ihrem Autoversicherer Rücksprache halten, der Ihnen entsprechende Auskunft erteilen kann.
Sollte diese Art der Schadensregulierung mangels eines Beitritts Thailands zum System der Grünen Versicherungskarte nicht möglich sein, so bliebe es bei der Anwendbarkeit thailändischen Rechts. Der Gerichtsstand wäre dann in Thailand begründet, und eine möglich Zubilligung von Schmerzensgeld sowie die Bemessung seiner Höhe würden sich nach thailändischem Recht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt