Unfall wegen fehlendem Winterdienst auf Firmengelände 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 06.01.2011 bin ich kurz nach 7 Uhr morgens mit langsamer bis sehr langsamer Geschwindigkeit auf das Betriebsgelände meines Arbeitgebers gefahren (Haupteingang bzw. Zufahrt).
Es handelte sich um einen regulären Arbeitstag, die Hauptzufahrten zu den Firmenparkplätzen waren aufgesperrt und Arbeitsbeginn ist ab 6.30 Uhr (Gleitzeit). Es herrschte allgemeines Winterwetter mit teils glatten Straßenverhältnissen.

Auf dem Gelände herrschte so starke Glätte, dass das Auto nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden konnte und fast ungebremst gegen einen Bordstein rutschte.

Obwohl die Firma hat einen Vertrag mit einem Winterdienst hat, war der sehr glatte Boden an diesem Morgen bis zum Zeitpunkt des Unfalls weder durch den Dienstleister noch provisorisch durch die Firma selbst bearbeitet.

Der Unfall wurde sofort dem Vorgesetzten gemeldet und in ein entsprechendes internes Verzeichnis eingetragen.
Unfallzeugen gibt es keine.

Durch den Aufprall wurde die Radkappe und -felge beschädigt. Am Folgetag holte ich dazu die Meinung eines Sachverständigen ein. Sein Urteil: Diese Teile müssen erneuert werden.
Die Beschädigungen wurden von mir fotografisch dokumentiert.

Wer trägt nun die Kosten für den entstandenen Schaden an meinem Auto? Meine Firma, der Winterdienst oder ich?

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie haben einen Ersatzanspruch gegen den Dienstleister. Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf dem privaten Betriebsgelände dem Unternehmen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass im Winter die zur allgemeinen Nutzung freigegebenen Geländeflächen frei von Schnee und Eis oder aber jedenfalls in ausreichendem Maße gestreut sind. Kommt das Unternehmen dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, macht es sich im Schadensfall ersatzpflichtig.

Diese Verkehrssicherungspflicht kann aber vollständig auf einen Dritten übertragen werden. So ist es üblich, dass sich Betriebe externer Dienstleister bedienen, die die Pflicht zum Winterdienst übernehmen. Der jeweilige Dienstleister rückt unter solchen Voraussetzungen in sämtliche Verpflichtungen ein, die die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht begründet. Das bedeutet zugleich, dass der Dienstleister auch für Verletzungen dieser Pflichten und daraus entstehenden Schäden vollumfänglich einzutreten hat. In den zwischen Privaten und Winterdienstleistern abgeschlossenen Verträgen findet sich üblicherweise auch eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung über derartige Haftungsfolgen.

Da Sie den Unfall ordnungsgemäß gemeldet und fotografisch dokumentiert haben, sollten Sie Ihre Ersatzanspüche gegenüber dem Dienstleister zeitnah geltend machen. Tun Sie dies möglichst auch unter Vorlage eines Kostenvoranschlages.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt