Strafzettel aus Italien 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29.3.2010 soll ich lt. städt. Polizeikommando in eine verkehrsberuhigte Zone in Pisa gefahren sein. Ich kann das nicht ausschließen.
Durch die Regierung der Oberpfalz wurde mir das Schreiben („Feststellung Übertretung der Straßenverkehrsordnung – Bestereitungsprotokoll !!??“) der italienischen Behörde am 27.1.2011 zugestellt.
Es sind 119€ zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb von 60 Tagen gilt das zugestellte Schreiben als Vollstreckungsurkunde. Dann wären 194,50€ zu zahlen.

Meine Fragen:
Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Und wird eventuell später in Italien noch einmal vollstreckt, obwohl die Sache schon in Deutschland vollstreckt wurde?
Mit was habe ich schlimmstenfalls zu rechnen?

Ich habe in diversen Foren gelesen, das eine Flut solcher Schreiben bei Touristen eingehen.

Vielen Dank für Ihre Mühe
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro können mittlerweile Strafzettel aufgrund von Tempoverstößen, Parkverboten oder anderen Verkehrssünden EU-weit eingetrieben werden. Grundsätzlich ist es daher auch möglich, dass die 119 Euro in Deutschland gegen Sie vollstreckt werden. Von daher empfiehlt es sich Zahlung zu leisten, bevor die Vollstreckungskosten die Angelegenheit noch kostenträchtiger machen. Sind Sie sich allerdings eines Verkehrsverstoßes nicht bewusst, so sollten Sie sich gegen das Strafmandat auch zur Wehr setzen.

Es ist aber auch mögich, dass Ihr Strafmandat einem Vollstreckungsverbot in Deutschland unterliegt. Vollstreckt werden darf nämlich nicht, wenn der Verkehsverstoß in dem Tatland nicht dem Strafrecht, sondern dem Verwaltungsrecht zugeordnet ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand begründet, dass sich das EU-Abkommen nur auf Strafsachen bezieht.

Liegen diese Voraussetzungen vor - wozu mangels näherer Kenntnis der Umstände keine abschließende Aussage getroffen werden kann - , so könnte das Bußgeld auch nicht gegen Sie vollstreckt werden. Allerdings ist es dann möglich, dass Sie bei einer Wiedereinreise nach Italien Probleme bekommen könnten. Denn in Italien verjähren Verkehrsverstöße erst nach fünf Jahren.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

 

# Ergänzung der Frage

Guten Tag,

können Sie zuordnen, ob es sich um Verwaltungs-, oder Strafrecht handelt. Dieser Unterschied ist für mich sehr wichtig.

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
(Kopie des amtlichen Schreibens liegt vor)

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Eine abschließende Zuordnung kann anhand des Bußgeldbescheides nicht erfolgen, da diesseits nicht bekannt ist, ob die italienische Straßenverkehrsordnung dem Bereich des Strafrechts oder des Verwaltungsrechts zuzurechnen ist.

Nach allgemein gültigem kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis zählt das Straßenverkehrsrecht allerdings zum Verwaltungsrecht, soweit kein Straßenverkehrsverstoß vorliegt, der die Begehung einer Straftat im Straßenverkehr zum Gegenstand hat. Dies ist bei Ihnen ersichtlich nicht der Fall, so dass nach diesseitiger Einschätzung davon auszugehen sein dürfte, dass allein das Verwaltungsrecht betroffen ist.

Abschließende Gewissheit kann Ihnen ein Berufsträger mit einschlägigen Kenntnissen des italienischen Rechts vermitteln. Nachfolgend daher die Webseite eines italienischen Kollegen, der in Deutschland praktiziert:

http://www.ra-pagliaro.de/index.php?option=com_content&task=view&id=14&I...

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt