Gewährleistung bei ebay-Verkauf 


Frage Pflichtrücknahme bei Ebay?

Ich habe über das Internet Portal Ebay eine Endstufe verkauft. Die Endstufe funktionierte in meinem Besitz einwandfrei. Dies können auch mehrere Zeugen bestätigen. Am 1.4.11 verschickte ich den Artikel an den Käufer. Gestern, meldete sich der Käufer über Ebay bei mir, und teilte mir mit das die Endstufe angeblich gar nicht funktionieren würde. Dies kann absolut nicht sein!

In meiner Artikelbeschreibung, teilte ich mit, das ich den Artikel nicht zurücknehme, keine Gewährleistung und Garantie gebe. Der Käufer will sich nun angeblich mit einem Anwalt in verbindung setzen. Ich schrieb über Ebay zurück, das es absolut nicht sein kann, das die Endstufe nicht mehr geht, da sie in meinem Besitz einwandfrei funktionierte und gut verpackt war sie auch.

Meine Frage nun: Wie soll ich vorgehn? Muß ich den Artikel zurücknehmen und dem Käufer das Geld zurück geben? Obwohl ich Privatverkäufer bin!

Danke für Ihre Hilfe schon im vorraus!

Mit freundlichen Grüssen

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist bei einem Verkauf unter Privaten der Ausschluss der Gewährleistung möglich und auf der Auktionsplattform ebay auch durchaus üblich. Haben Sie einen entsprechenden Haftungsausschluss vereinbart, sind Sie auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Haben Sie die Ware zudem ordnungsgemäß verpackt und zur Versendung gebracht, bestehen keine Ansprüche gegen Sie.

Allerdings bleibt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung von einem solchen Haftungsausschluss grundsätzlich unberührt. Wenn dem Verkäufer daher auch keine Gewährleistungsansprüche zustehen, so kann er dennoch den Vertrag anfechten, wenn er der Auffassung ist, von Ihnen arglistig getäuscht worden zu sein. Hierfür trägt der Käufer allerdings die volle Beweislast. Er muss also darlegen und beweisen, dass Sie ihn bewusst über die Funktionstüchtigkeit der Endstufe getäuscht und dadurch zum Vertragsschluss bestimmt haben. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben Sie auch keinerlei Folgen zu befürchten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt