Akteneinsicht in Bussgeldverfahren 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde vor kurzem zwei mal hintereinander durch eine mobile Radareinheit geblitzt. Da ich in meinem Bekanntenkreis jemanden habe, der sich mit der Messtechnik solcher Anlagen auskennt, würde ich gerne an das Messprotokoll sowie an die Akte zu meinem Verstoß kommen. Meines Wissens kann aber nur ein Anwalt den entsprechenden Antrag zur Aushändigung dieser Akte stellen.
Oder ist die Akte dann auch nur eben diesem Anwalt zugänglich zu machen und nicht dem Klienten?

Da ich derzeit noch Student bin und nur über ein geringes Einkommen verfüge, würde ich eine Klage nur anstreben wenn sich auch eindeutige Erfolgschancen bieten. Daher würde mir die Akteneinsicht und die Überprüfung durch meinen Bekannten vor weiteren Schritten fürs erste genügen (falls diese Vorgehensweise gesetzeskonform ist). Oder sehen Sie vielleicht weitere eindeutige Möglcihkeiten zur Abwendung?

Da es sich hierbei um einen A-Verstoß im 120 Euro-Rahmen (beziehungsweise einen B-Verstoß im 30 Euro-Rahmen) handelt und ich bereits ein Aufbauseminar absolviert habe, droht mir innerhalb der derzeit laufenden Probezeitverlängerung der Führerscheinentzug, sobald es zu einem weiteren Vergehen kommen sollte. Weiterhin bin ich nicht der Halter des Fahrzeuges, weil dieses auf meinen Vater zugelassen ist. Außerdem liegt meine erste Geschwindigkeitsübertrettung für die ich die Probezeitverlängerung bekommen habe, im Laufe eines Jahres in Bezug zu den anderen beiden sodass ich meines Wissens auch noch mit einem einmonatigen Führerscheinentzug zu rechnen hätte.

Ich wäre Ihnen für eine Rückmeldung, was meine Chancen auf Abwendung der Bußgeldbescheide betrifft sehr dankbar!
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage!

Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich steht das Akteneinsichtsrecht im Ermittlungsstadium des Bußgeldverfahrens nur dem Verteidiger des Betroffenen zu. Allerdings gewährt § 49 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes dem Betroffenen ein eigenes Akteneinsichtsrecht unter Aufsicht, wenn nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dem entgegenstehen. Die Gewährung dieses Akteneinsichtsrechts steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsbehörde.

Es ist somit grundsätzlich möglich, in den Räumlichkeiten der Bußgeldstelle die Akten unter Aufsicht einzusehen. Allerdings werden Sie Ihren Bekannten nicht hinzuziehen können, denn diesem steht ein Akteneinsichtsrecht selbst nicht zu.

Wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen wollen, sollten Sie deshalb bei Zweifeln an der Richtigkeit der Meßergebnisse einen entsprechenden Antrag an die Bußgeldstelle auf Akteneinsicht richten.

Rechtlich wäre es im Übrigen für die Verhängung einer Sanktionsmaßnahme unerheblich, ob Sie oder Ihr Vater Halter des PKW sind, mit dem der Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsverstoß begangenen wurde. Abzustellen ist nicht auf den Halter, sondern auf diejenige Person, die den Verkehrsverstoß tatsächlich und nachweisbar begangen hat.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt