Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch einen Freund, welcher Ihren Service bereits einmal nutzte, haben wir von Ihnen erfahren und möchten Ihnen gern ebenfalls eine Frage stellen, in der Hoffnung eine Antwort zu erhalten.
Wir haben zum Kauf eines Grundstücks einen Notarvertrag geschlossen, in welchem u.a. geregelt war, dass dieser Vertrag hinfällig wird, wenn bis zu einem festgesetzten Termin kein Baurecht vorliegen würde. Da das Baurecht zum Termin nicht eintrat, bot der Verkäufer des Grundstücks insgesamt drei Mal eine Fristverlängerung an, wodurch auch drei Änderungsurkunden durch den Notar zu fertigen waren.
In diesen Änderungsurkunden war vereinbart, dass der Verkäufer diese zusätzlichen Notarkosten vollumfänglich trägt.
Inzwischen scheint es Gewissheit, dass der Verkauf/Kauf nicht vollzogen wird, weil der Verkäufer sich aus dem Projekt zurück zieht.
Nun erhielten wir vom Notar Post, worin wir zur Zahlung der Kostenrechnungen aufgefordert werden, da der Verkäufer bisher alle drei Änderungsurkunden nicht bezahlt hat.
Wir werden als Zweitschuldner in Anspruch genommen.
Ist dies tatsächlich richtig, dass wir jetzt die Zahlungen übernehmen müssen?
Hätte der Notar uns nicht bereits vor Unterzeichnung der weiteren Vertragsergänzungen über ausstehende Zahlungen in Kenntnis setzen müssen?
Für Ihre Antwort bedanken wir uns schon vorab.
Freundliche Grüße
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Auf die durch die notarielle Tätigkeit entstandenen streitigen Notarkosten ist die Kostenordnung anwendbar (§ 141 KostO). Danach haftet derjenige für die entstandenen Kosten, der die Tätigkeit des Notars veranlasst hat (§ 2 Absatz 1 Nr.1 KostO). Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) die durch die Änderungsurkunden anfallenden Kosten verursacht, haften sie nach § 5 KostO als so genannte Gesamtschuldner.
Das bedeutet, dass sich der Gläubiger grundsätzlich an den Schuldner halten kann, der ihm zahlungswillig oder zahlungsfähig erscheint. Er ist nicht verpflichtet, sich an eine bestimmte Reihenfolge zu halten. Etwas anderes gilt aber grundsätzlich dann, wenn ausdrücklich Abweichendes vereinbart worden ist. Der insoweit maßgebliche § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB, der die Gesamtschuldnerschaft regelt, sieht hierzu Folgendes vor:
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
In Ihrem Fall war - ausweislich der notariellen Änderungsurkunden - "ein anderes" im Sinne dieser Vorschrift vereinbart, denn Sie hatten sich mit dem Verkäufer darauf geeinigt, dass dieser die zusätzlichen Notarkosten zu tragen habe. Damit sind Sie von der gesetzlichen Grundregel der gesamtschuldnerischen Haftung abgewichen. An diese Vereinbarung ist auch der Notar gebunden. Die Koste hat allein der Verkäufer zu tragen.
Sie sollten daher unter Hinweis auf die unmissverständliche Übereinkunft zur Kostentragung jegliche Zahlungspflicht zurückweisen und den Notar an den hier einstandspflichtigen Verkäufer verweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
Dankes-Email des Ratsuchenden
Sehr geehrter Herr Mücke,
sehr geehrter Herr Hüttemann,
vielen Dank für die schnelle und verständliche Beantwortung unserer Frage.
Gern werden wir Ihren Service weiter empfehlen.
Freundliche Grüße
Familie ...