Meine Frage
Guten Tag!
Ich hätte da eine rechtliche Frage;
Ich habe vor etwa 2 Monaten eine Handtasche im Wert von ca. 50 EUR bei einem bekannten Einzelhändler gekauft. Nach diesen 2 Monaten jedoch sind in der Tasche einige Nähte herausgegangen und es hat sich ein Loch gebildet.
Beim Einzelhändler wollte ich meinen Gewährleistungsanspruch wahrnehmen und gebeten die Handtasche umzutauschen. Leider hatte ich keine Kassenquittung mehr, jedoch habe ich mit EC-Karte bezahlt und hatte nur den Kontoauszug.
Der Einzelhändler konnte bzw. wollte nichts damit anfangen und mir den Umtausch wie auch Rückerstattung verweigert. Jedoch hatte er sich bereit erklärt die Tasche an den Hersteller einzusenden mit Ungewissheit was den weiteren Verlauf angeht. Dies habe ich vorerst verweigert und den Einzelhändler mit der defekten Tasche verlassen.
Was sind nun meine rechtlichen Möglichkeiten? Und wie kann ich diese nutzen?
Vielen Dank im Voraus und
mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Auch anhand des Kontoauszuges können Sie den Kauf notfalls unter Beweis stellen, denn der Auszug weist die an den Verkäufer veranlasste Zahlung an dem Tag des Kaufes und in Höhe des Kaufpreises aus. Die aus dem Auszug ersichtlichen Daten erlauben auch eine Zuordnung, wo der Kauf getätigt wurde. Sie können den Taschenkauf somit auch anhand des Kontoauszuges nachweisen. Darüber hinaus haben Sie zudem die Möglichkeit, den Kauf der Tasche gegebenenfalls durch Zeugen unter Beweis zu stellen, die bestätigen können, dass der Kauf stattfand.
Sie müssen und sollten sich daher keineswegs auf die Inanspruchnahme einer etwaigen Herstellergarantie verweisen lassen. Vielmehr trifft den Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungshaftung, der er sich auch nicht entziehen kann. Da der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Vertragsschluss aufgetreten ist, kommt Ihnen zusätzlich die Beweislastumkehr aus § 476 BGB zustatten. Das bedeutet, dass das Gesetz zu Ihren Gunsten davon ausgeht, dass die Tasche von Anfang mangelhaft war. Sie müssen also nicht selbst beweisen, dass schon bei Kaufvertragsabschluss der Mangel an der Tasche vorgelegen hat.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt