Meine Frage
Im Oktober 2010 verkaufte ich mein Eigenheim welches über die Sparkasse finanziert wurde.
Verkaufspreispreis 150.000€ Gesamtlaufzeit 10 Jahre, nach 5 Jahren verkauft.(Verkaufspreis/Ablösebetrag +/- 0)
Die Käufer des Objektes haben auf meinen Rat hin, das Darlehen ebenfalls bei der Sparkasse abgeschlossen.
Nun habe ich die Aufforderung von der Sparkasse erhalten knapp 20.000,- an Vorfälligkeitsentschädigung (VfE) zu zahlen.
Meines Erachtens darf die VfE doch nur die Höhe des tatsächlichen Schadens entsprechen? Oder täusche ich mich da?
Also ich bin stark am überlegen ob ich mir einen Rechtsbeistand suche, da ich denke das die Höhe nicht ganz korrekt ermittelt wurde.
Ich hoffe meine Angaben sind ausreichend und Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
§ 490 Absatz 2 Satz 3 BGB ordnet bei einer vorzeitigen Kündigung eines Immobilienkredits durch den Kreditnehmer an:
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Ausgleich für die vertraglich vereinbarten Zinseinnahmen der Bank als Kreditgeber, die ihr als Folge der vorzeitigen Kündigung nun entgehen. Die Rechtsprechung hat klare und orientierungsfähige Vorgaben für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung entwickelt. Der danach zu ersetzende Zinsgewinn kann dabei auf zwei unterschiedlichen Wegen ermittelt werden.
Nicht selten berechnen Banken die Vorfälligkeitsentschädigung zu Ihren Gunsten. Aus der Ferne kann nicht beurteilt werden, ob Ihr Geldinstitut die Entschädigung korrekt berechnet hat.
Ich kann Ihnen vor dem Hintergrund dieser Praxis nur dazu anraten, Ihre Vertragsunterlagen sowie die von der Sparkasse vorgenommene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf Plausibilität und Korrektheit überprüfen zu lassen.
Eine kostengünstige Möglichkeit hierzu bietet Ihnen die Verbraucherzentrale Bremen:
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/bauen/vorfaelligkeitsent...
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt